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Sauer, SGB III § 19 Menschen mit Behinderungen

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) zum 1.7.2001 neu gefasst.

Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde die Vorschrift, auch ihre Überschrift, mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift definiert für das Arbeitsförderungsrecht, was unter Menschen mit Behinderungen zu verstehen ist. Dazu wird auf die Bestimmungen des SGB IX über Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen und damit auf das Spezialgesetz im SGB für Menschen mit Behinderungen Bezug genommen. Dem dient auch die sprachliche Anpassung durch das Teilhabestärkungsgesetz. Für das Arbeitsförderungsrecht kommt es darauf an, dass die Teilhabe am Arbeitsleben eingeschränkt ist (Partizipationsmodell) oder werden könnte. Dann werden Leistungen der aktiven Arbeitsförderung an Arbeitnehmer einerseits sowie andererseits an diejenigen Arbeitgeber und Träger ermöglicht, die verminderte Aussichten auf die Teilhabe ganz oder teilweise ausgleichen können (vgl. Art. 3 Abs. 3 GG). Ihnen gegenüber kann die Minderleistung des Menschen mit Behinderungen im Beschäftigungsverhältnis durch eine Förderleistung (teilweise) ausgeglichen werden.

 

Rz. 2a

Abs. 1 definiert nicht die Behinderung selbst, sondern setzt für eine Behinderung i. S. d. Arbeitsförderungsrechts voraus, dass diese nach Art und Schwere so beschaffen sein muss, dass die Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben nicht nur vorübergehend wesentlich erschwert sind und es deshalb Leistungen zum Ausgleich dieses Nachteils bedarf, die nicht immer dem Regelinstrumentarium entnommen werden können, sondern mitunter als spezifisch...

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SGB III - Arbeitsförderung / § 19 Menschen mit Behinderungen
SGB III - Arbeitsförderung / § 19 Menschen mit Behinderungen

  (1) Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend ...

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