Im Rahmen des Mutterschutzes gelten erhebliche Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote. Die Schutzfristen betragen insoweit 6 Wochen vor der Entbindung bzw. 8 Wochen nach der Entbindung. Hierbei handelt es sich u. a. um:

  • Verbot der Nacht- (20.00 Uhr – 6.00 Uhr), Mehr- (über 8,5 Stunden/Tag) sowie Sonn- und Feiertagsarbeit;
  • Verbot schwerer körperlicher Arbeiten und Arbeiten in Zwangshaltung, z. B. Heben und Tragen von Lasten (regelmäßig über 5 kg, gelegentlich über 10 kg), kein häufiges erhebliches Strecken oder Beugen, dauerndes Hocken oder Bücken;
  • Verbot von Tätigkeiten mit erhöhten Unfallgefahren, insbes. Ausgleiten, Fallen und Abstürzen;
  • Verbot von Tätigkeiten in Kontrollbereichen nach Strahlenschutzverordnung, Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen;
  • Vermeidung der Einwirkung weiterer physikalischer Schadfaktoren (Stöße, Erschütterungen, Lärm, extreme Hitze und/oder Kälte, Überdruck);
  • kein Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Stoffen;
  • kein Umgang mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise chronisch schädigenden Stoffen;
  • kein Kontakt mit Materialien, die Krankheitserreger übertragen können.

Darüber hinaus sind individuelle Beschäftigungsverbote, die ein Arzt festzulegen hat, möglich. Diesbezüglich ist seitens der Arbeitnehmerin ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Diese Beschäftigungsverbote müssen vom Arbeitgeber eingehalten werden. Die Nichtbeachtung ist eine Ordnungswidrigkeit. Arbeitgeber, die insbes. gegen Bestimmungen aus der Mutterschutzrichtlinienverordnung, dem Mutterschutzgesetz und dem Chemikaliengesetz verstoßen, können empfindlich bestraft werden.

 
Achtung

Keine Freistellung von der Verantwortung

Selbst wenn die schwangere oder stillende Frau Tätigkeiten, für die es ein Beschäftigungsverbot gibt, auf eigene Verantwortung weiter ausführen möchte, darf dem der Arbeitgeber nicht nachgeben! Er wird von seiner Verantwortlichkeit dadurch nicht freigestellt.

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