Rz. 254

Ein behördlich verhängtes Einsatzverbot (z.B. gegen einen Flugingenieur nach nicht bestandenem Test) oder Beschäftigungsverbot (z.B. gegen eine Lebensmittelverkäuferin auf der Basis des BSeuchG) oder der Verlust einer behördlichen Erlaubnis, die zur Ausübung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit etwa als Pilot (BAG v. 7.12.2000 – 2 AZR 459/99, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 personenbedingte Kündigung), Kraftfahrer (BAG v. 25.4.1996 – 2 AZR 74/95, AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 personenbedingte Kündigung) oder Wachmann (BAG v. 18.3.1981 – 5 AZR 1096/78, AP Nr. 2 zu § 611 BGB, Arbeitsleistung) benötigt wird, können ein Grund für eine personenbedingte Kündigung sein.

 

Rz. 255

Zu prüfen ist, wie lange der die Vertragserfüllung hemmende Umstand voraussichtlich andauern wird (Prognose) und welche Abhilfe- und Überbrückungsmöglichkeiten außer einer Beendigungskündigung bestehen (Versetzung, ggf. Änderungskündigung; vgl. BAG v. 7.12.2000 – 2 AZR 459/99, AP Nr. 23 zu § 1 KSchG 1969 personenbedingte Kündigung). Schließlich ist, wie stets bei personenbedingten Kündigungen, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.

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