Rz. 1

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

ArbN haben während ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen grundsätzlich Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts (> Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Für den LSt-Abzug von steuerpflichtigen Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gelten die allgemeinen lohnsteuerlichen Vorschriften.

 

Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Bei einem Beschäftigungsverbot infolge Mutterschaft werden besondere Leistungen nach dem MuSchG erbracht (> Mutterschutz). Über Leistungen aus privaten Versicherungen vgl § 3 Nr 1 Buchst a EStG sowie > Krankenversicherung Rz 45 ff, > Schadensersatz Rz 2, > Unfallversicherung Rz 13 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zu dem nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreien ArbG-Anteil am Beitrag zur GKV/PflV > Krankenversicherung. Zum stpfl > Arbeitslohn gehört aber ein freiwilliger Zuschuss des ArbG an einen von der Pflicht zur KV befreiten ArbN für dessen Beitrag zur PKV; § 3 Nr 62 EStG ist wegen fehlender gesetzlicher Verpflichtung des ArbG nicht anwendbar (BFH 222, 442 = BStBl 2008 II, 894). > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 10 ff.

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