Rz. 449

Vielfach enthalten Gratifikationsregelungen eine Kürzungsmöglichkeit für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses. Liegt eine solche Regelung vor, entsteht für den Zeitraum der Elternzeit kein Gratifikationsanspruch. Auch wenn die Gratifikationsregelung vorsieht, dass eine Sonderzahlung für Zeiten gekürzt werden kann, in denen das Arbeitsverhältnis "kraft Gesetzes" ruht, kann die Sonderzahlung dem Grunde nach für die Zeit der Elternzeit gekürzt werden (BAG v. 24.5.1995 – 10 AZR 619/94; BAG v. 24.11.1993 – 10 AZR 704/92; BAG v. 10.2.1993 – 10 AZR 450/91).

Empfehlenswert ist mit Blick auf die Entwicklung der Rechtsprechung insoweit allerdings eine ausdrückliche Differenzierung nach den Gründen für die Fehlzeiten bzw. von Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses in der der Kürzung zugrunde liegenden Regelung (vgl. LAG Saarland v. 22.4.2015 – 2 Sa 103/14).

 

Rz. 450

Enthält eine Gratifikationsregelung keine speziellen Kürzungsregelungen zur Elternzeit, genügt es nicht, wenn Kürzungsbestimmungen für ähnliche Sachverhalte vorliegen (BAG v. 10.7.1996 – 10 AZR 204/96; BAG v. 16.3.1994 – 10 AZR 669/92). Auch eine tarifvertragliche Minderung einer Jahressonderzahlung bei Teilzeitbeschäftigung ist mit der Elternzeit nicht gleichzusetzen (BAG v. 24.10.1990 – 6 AZR 418/89).

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