Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsrecht

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AGG-Beschwerdestelle / 3.2 Gesetzliche Vorgaben

Nähere Vorgaben in Bezug auf das Beschwerdeverfahren hat der Gesetzgeber abgesehen von § 13 Abs. 1 Satz 2 AGG nicht gemacht.[1] 3.2.1 Einreichen der Beschwerde Es gibt keine Vorschriften hinsichtlich der Form der Beschwerde. Diese kann sowohl mündlich als auch schriftlich, beispielsweise auch per E-Mail, eingereicht werden. Mangels Formvorschriften kann die Beschwerde nach all...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 4 Beteiligungsrechte des Betriebsrats

4.1 Keine Mitbestimmung bei der Einrichtung der Beschwerdestelle Die Frage, ob überhaupt eine Beschwerdestelle für Beschwerden nach § 13 Abs. 1 AGG errichtet wird, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 5 AGG zur Errichtung einer solchen Beschwerdestelle und deren Bekanntmachung verpflichtet, sodass insoweit ...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 5.1 Straf- oder Bußgeld

Das AGG sieht weder Straf- noch Bußgeldandrohungen vor. Auch der Verstoß gegen die Verpflichtung zum Aushang des AGG oder zur Etablierung und Bekanntmachung einer Beschwerdestelle führt für sich genommen nicht zu Sanktionen.mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 6.3 Beschwerdestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz

6.3.1 Gemeinsamer Anwendungsbereich Seit 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft, welches ebenfalls die Einrichtung von Meldestellen bei Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 50 Beschäftigten vorsieht.[1] Relevant ist dies vor allem, wenn es um die Meldung sexueller Belästigungen geht, da diese sowohl in den Anwendungsbereich des AGG als auch des HinSchG falle...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 6 Verhältnis zu anderen Meldestellen

6.1 Antidiskriminierungsstelle des Bundes Betroffene Beschäftigte können sich auch an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.[1] Diese hat neben einer beratenden Funktion für den Betroffenen auch die Aufgabe, eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten zu versuchen.[2] Dazu kann sie, wenn der Betroffene damit einverstanden ist, auch den Arbeitgeber oder andere B...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 5 Folgen bei Verstößen

5.1 Straf- oder Bußgeld Das AGG sieht weder Straf- noch Bußgeldandrohungen vor. Auch der Verstoß gegen die Verpflichtung zum Aushang des AGG oder zur Etablierung und Bekanntmachung einer Beschwerdestelle führt für sich genommen nicht zu Sanktionen. 5.2 Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG Stellt die Beschwerdestelle eine tatsächliche Benachteiligung fest, so löst dies...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 1 Sinn und Zweck

Durch die Möglichkeit für die Beschäftigten, im Fall einer Benachteiligung eine Beschwerde anzubringen, sollen die Rechte von Diskriminierungsopfern gestärkt werden.mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Literaturverzeichnis

Rn. 35 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 EU-KOM (2003), Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG), in: ABl. EG, L 124/36ff. vom 20.05.2003. Kock (2024), Kommentierung des § 1 AÜG, in: Rolfs et al. (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar Arbeitsrecht, München 2006ff. WPK (2024), Stell...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 3.2.4 Vertraulichkeit des Ergebnisses

Das Ergebnis dürfte i. d. R. vertraulich sein. Eine Mitteilungspflicht gegenüber anderen Personen oder Organen, insbesondere dem Betriebsrat, sieht § 13 Abs. 1 Satz 2 AGG nicht vor. Einer Mitteilung an Dritte stehen zudem auch datenschutzrechtliche Bedenken entgegen.[1] Aus dem Zweck des Beschwerderechts folgt jedoch eine Verpflichtung der zuständigen Stelle zur Mitteilung an...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 3.2.2 Prüfung der Beschwerde

Vorgeschrieben ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 AGG lediglich, dass die Beschwerde zu prüfen ist. Das Gesetz enthält keine näheren Angaben zu den Prüfungsmodalitäten, also wie die Beschwerde zu prüfen ist. Die Beschwerdestelle darf die Beschwerde nicht unbearbeitet lassen. Sie muss die Beschwerde prüfen[1] und den tatsächlichen Anhaltspunkten nachgehen, die eine Benachteiligung b...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 4.2 Mitbestimmung bei der Einführung und Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens

Bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach dem AGG wahrnehmen können, hat der Betriebsrat allerdings ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.[1] Zwar ist der Arbeitgeber zur Festlegung eines bestimmten Beschwerdeverfahrens nicht gesetzlich verpflichtet und kann den Verfahrensablauf ungeregelt lassen. Dem Be...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 6.1 Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Betroffene Beschäftigte können sich auch an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.[1] Diese hat neben einer beratenden Funktion für den Betroffenen auch die Aufgabe, eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten zu versuchen.[2] Dazu kann sie, wenn der Betroffene damit einverstanden ist, auch den Arbeitgeber oder andere Beschäftigte um eine Stellungnahme ersuche...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 6.3.2 Gemeinsame oder getrennte Meldestellen

Die Meldestellen können von unterschiedlichen Personen und Abteilungen geführt werden, bei entsprechender notwendiger Sachkunde aber auch von identischen Personen betrieben werden.[1] Praxis-Tipp Getrennte Meldestellen nach AGG und HinSchG Weil das HinSchG grundsätzlich schwerwiegendere Verstöße im Blick hat, die straf- oder bußgeldbewehrt sind und es für beide Stellen untersc...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 5.3 Maßnahmen des Betriebsrats

Weigert sich der Arbeitgeber, eine Beschwerdestelle einzurichten, kann der Betriebsrat zwar nicht nach § 87 BetrVG vorgehen, wohl aber nach § 17 Abs. 2 AGG i. V. m. § 23 Abs. 3 BetrVG. § 17 Abs. 2 AGG verweist auf § 23 Abs. 3 BetrVG, welcher dem Betriebsrat und jeder im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einen materiell-rechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber gewährt, eine ...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 2 Einrichtung der Beschwerdestelle

§ 13 AGG (und § 12 Abs. 5 AGG) setzen die Existenz einer Beschwerdestelle voraus. Daraus ergibt sich, dass Arbeitgeber keine Wahl hinsichtlich der Einrichtung einer Beschwerdestelle nach AGG haben. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Größe des Unternehmens. § 13 AGG findet auch in betriebsratslosen und auch in nicht betriebsr...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 3.2.3 Mitteilung des Ergebnisses

Das Ergebnis der Prüfung ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Die Mitteilung des Ergebnisses kann schriftlich, aber auch mündlich erfolgen. Es muss in jedem Fall klargemacht werden, dass aus Sicht der Beschwerdestelle das Verfahren abgeschlossen ist. Ein Begründungszwang ist nicht explizit vorgesehen.[1] Jedenfalls bei Zurückweisung der Beschwerde wird empfohlen, dem Arbeitn...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 2.2 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss den Text des AGG und des § 61b ArbGG sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständigen Stellen im Betrieb oder der Dienststelle bekannt machen. Die Bekanntmachung kann dabei gemäß § 12 Abs. 5 AGG durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen I...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 3.3 Weitere Gestaltungsmöglichkeiten

Einzelheiten des Verfahrens können in einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geregelt werden, wobei § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten ist.[1] Gibt es im Betrieb keinen Betriebsrat, könnte der Arbeitgeber eine entsprechende Beschwerde-Ordnung einseitig "erlassen". Praxis-Tipp Wirkung eines Beschwerde-Managements Schon die optische Wirkung eines solchen Beschwerde-Man...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 3.1 Beschwerdeberechtigte Personen

Beschwerdeberechtigt sind die Beschäftigten i. S. d. § 6 AGG und ggf. damit auch Heimarbeiter sowie arbeitnehmerähnliche Personen. Ausreichend zur Wahrnehmung des Beschwerderechts ist es, dass sich der Betroffene benachteiligt "fühlt".[1] Ob der fragliche Vorfall tatsächlich eine Benachteiligung darstellt, ist für das Beschwerderecht unerheblich.[2] Eine zulässige Beschwerde...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 3.2.1 Einreichen der Beschwerde

Es gibt keine Vorschriften hinsichtlich der Form der Beschwerde. Diese kann sowohl mündlich als auch schriftlich, beispielsweise auch per E-Mail, eingereicht werden. Mangels Formvorschriften kann die Beschwerde nach allgemeiner Ansicht auch anonym eingereicht werden. Die Beschwerde wird während der Arbeitszeit eingelegt.[1] Es gibt keine Einreichungsfrist, sodass allenfalls d...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 4.1 Keine Mitbestimmung bei der Einrichtung der Beschwerdestelle

Die Frage, ob überhaupt eine Beschwerdestelle für Beschwerden nach § 13 Abs. 1 AGG errichtet wird, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 5 AGG zur Errichtung einer solchen Beschwerdestelle und deren Bekanntmachung verpflichtet, sodass insoweit die Sperrwirkung des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG greift.[...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 5.2 Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG

Stellt die Beschwerdestelle eine tatsächliche Benachteiligung fest, so löst dies die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 12 AGG aus.[1] Wenn der Arbeitgeber nicht von begründeten Beschwerden Kenntnis erlangt, kann er die vom Gesetzgeber in § 12 AGG geforderten Maßnahmen nicht ergreifen. Dies führt ggf. zu Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen der betroffenen Arbeitn...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 6.2 Betriebsrat als Beschwerdestelle

§ 13 Abs. 2 AGG stellt klar, dass die Rechte der Arbeitnehmervertretungen unberührt bleiben. Gemeint ist damit insbesondere das Beschwerderecht nach §§ 84 ff. BetrVG. Die Verfahren nach § 13 AGG sowie nach § 84 BetrVG bestehen nebeneinander und schließen sich nicht wechselseitig aus. Das Beschwerderecht nach § 13 AGG geht jedoch im Hinblick auf den personellen Anwendungsbere...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 6.3.1 Gemeinsamer Anwendungsbereich

Seit 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft, welches ebenfalls die Einrichtung von Meldestellen bei Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 50 Beschäftigten vorsieht.[1] Relevant ist dies vor allem, wenn es um die Meldung sexueller Belästigungen geht, da diese sowohl in den Anwendungsbereich des AGG als auch des HinSchG fallen.[2] Das AGG und das HinSchG beste...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 6.3.3 Handlungsempfehlung bei gemeinsamer Meldestelle

Sofern sich trotzdem für die Einrichtung einer gemeinsamen Meldestelle entschieden wird, sind folgende Handlungsschritte zu empfehlen[1]: Vorab: Information der Beschäftigten über die Personenidentität der Meldestellen, d. h., dass es sich sowohl um eine Meldestelle im Sinne des AGG handelt als auch um eine Meldestelle nach HinSchG. Nach Eingang einer Meldung: Klarstellung dur...mehr

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AGG-Beschwerdestelle / 2.1 Zuständige Stelle

Die Bestimmung der zuständigen Stelle fällt in die Organisationshoheit des Arbeitgebers. Gesetzliche Vorgaben hierfür bestehen nicht.[1] Die personelle Besetzung der Beschwerdestelle obliegt damit allein dem Arbeitgeber.[2] Er hat einen weiten Spielraum, welchen Personen er die Befugnisse der Beschwerdestelle einräumt. "Stelle" i. S. d. Gesetzes kann eine einzelne Person sein...mehr

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Neutralitätsordnung / Arbeitsrecht

1 Pflicht zur Neutralität Sofern bereits eine Pflicht für Unternehmen zur Neutralität bestünde, würde sich die Frage nach der Wirksamkeit einer Neutralitätsordnung erübrigen. Allerdings ist nur der Staat durch das Grundgesetz [1] zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität verpflichtet. Der Staat darf sich nicht mit einer religiösen oder weltanschaulichen Position identifiz...mehr

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Neutralitätsordnung / 2.3 Verhältnismäßigkeit des betrieblichen Neutralitätsgebots

Wenn die Hürde des Vorliegens eines "wirklichen Bedürfnisses" genommen worden ist, muss das betriebliche Neutralitätsgebot auch verhältnismäßig sein, sprich: geeignet, erforderlich und angemessen. 2.3.1 Geeignetheit des Neutralitätsgebots Eine Politik unternehmerischer Neutralität ist nur dann geeignet, wenn sie auch in einer kohärenten und systematischen Weise verfolgt wird. ...mehr

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Neutralitätsordnung / 2.2 Wirkliches Bedürfnis des Unternehmens

Vielmehr bedarf es eines wirklichen Bedürfnisses des Arbeitgebers.[1] Ein wirkliches Bedürfnis kann in objektivberechtigten Kundenerwartungen bestehen, die ihrerseits aber nicht diskriminierend sein dürfen, also z. B. das Recht der Eltern, die Erziehung ihrer Kinder entsprechend ihrer eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung sicherzustellen. Zudem muss der Arbei...mehr

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Neutralitätsordnung / 2 Wunsch nach Neutralität

Von der unternehmerischen Freiheit umfasst ist ebenfalls das Recht eines Arbeitgebers, eine allgemeine Neutralitätspolitik in seinem Unternehmen zu verfolgen. Es gibt jedoch gewisse Anforderungen bzw. bestimmte Voraussetzungen, unter denen Unternehmen diese Neutralitätspolitik verfolgen können. 2.1 Kundenwünsche als Anlass Praxis-Beispiel Softwaredesignerin mit Kopftuch Die X-G...mehr

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Neutralitätsordnung / 2.1 Kundenwünsche als Anlass

Praxis-Beispiel Softwaredesignerin mit Kopftuch Die X-GmbH bietet ihren Kunden Beratungsleistungen im Bereich Digital Transformation an und beschäftigt Arbeitnehmerin A als Softwaredesignerin, die gläubige Muslimin ist und bei der Arbeit ein Kopftuch trägt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat A immer wieder Kundenkontakt. Im Anschluss an einen Einsatz beim Kunden teilt der Kunde K ...mehr

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Neutralitätsordnung / 2.3.2 Erforderlichkeit des Neutralitätsgebots

Hier wird geprüft, ob sich das Verbot auf das unbedingt Erforderliche beschränkt. Ein Verbot religiöser und weltanschaulicher Zeichen darf nur an die Arbeitnehmer mit Kundenkontakt adressiert werden.[1] Praxis-Beispiel Neutralitätsgebot für Buchhalter Die X-GmbH verbietet nach Einführung der Neutralitätsordnung allen Beschäftigten das Tragen jeglicher Zeichen weltanschaulicher...mehr

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Neutralitätsordnung / 1 Pflicht zur Neutralität

Sofern bereits eine Pflicht für Unternehmen zur Neutralität bestünde, würde sich die Frage nach der Wirksamkeit einer Neutralitätsordnung erübrigen. Allerdings ist nur der Staat durch das Grundgesetz [1] zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität verpflichtet. Der Staat darf sich nicht mit einer religiösen oder weltanschaulichen Position identifizieren, um andersdenkende ...mehr

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Neutralitätsordnung / 2.3.1 Geeignetheit des Neutralitätsgebots

Eine Politik unternehmerischer Neutralität ist nur dann geeignet, wenn sie auch in einer kohärenten und systematischen Weise verfolgt wird. Hiermit soll verhindert werden, dass gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Weltanschauung oder Religion verstoßen wird.[1] Bei der Überprüfung durch die nationalen Gerichte soll die ordnungsg...mehr

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Neutralitätsordnung / 2.3.3 Angemessenheit des Neutralitätsgebots

Schließlich muss im Rahmen der Angemessenheitsprüfung, die von den nationalen Gerichten durchzuführen ist, geprüft werden, ob die Religionsfreiheit[1] und das Verbot der Diskriminierung wegen der Religion[2] in einem angemessenen Verhältnis zu dem Grundsatz der Neutralität stehen. Das bedeutet, dass die kollidierenden Rechtsgüter so miteinander in Einklang zu bringen sind, d...mehr

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Sommer, SGB V , SGB V § 24i... / 2.2.1 Begriff: Arbeitnehmerin

Rz. 10 Der sozialversicherungsrechtliche § 24i ist bei Arbeitnehmern wegen seiner Verflechtungen zum Arbeitsrecht (z. B. Hinweis auf die Schutzfrist nach § 3 MuSchG) immer im Zusammenhang mit dem MuSchG zu sehen. Gemäß § 1 Abs. 2 MuSchG gilt das MuSchG für Frauen in einer Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist eine Beschäftigung eine nichtselbständige Arbeit, i...mehr

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Plattformarbeit: Varianten ... / 4.3 Auswirkungen des BAG-Urteils

Die Entscheidung des BAG stellt keine allgemeinverbindlichen Leitlinien für die rechtliche Einordnung von Crowdworkern auf, da die Feststellungen in diesem Fall stark von den Umständen des Einzelfalls geprägt waren und sich daher keinesfalls auf jede Ausgestaltung der Plattformarbeit übertragen lassen. Allerdings könnte das Urteil die Tür für weitere Entscheidungen öffnen, di...mehr

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Tarifvertrag / Arbeitsrecht

1 Rechtswirkungen Die Rechtsnormen des Tarifvertrags erfassen grundsätzlich nur die Mitglieder der Tarifvertragsparteien.[1] Doch gelten Normen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen bereits dann, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Tarifverträge können – je nach Geltungsbereich – vom Bundesminister für Arbeit und Soziales oder von den Arbeitsministerie...mehr

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Tarifvertrag / 2 Tarifautonomie

Das Grundgesetz enthält in Art. 9 Abs. 3 GG eine Institutsgarantie des Tarifvertrags. Damit ist den Tarifparteien verfassungsmäßig die Kompetenz verliehen, die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder im Einzelnen zu regeln und jedenfalls die Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen, die erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen.[1] Sie sind dabei an Ve...mehr

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Tarifvertrag / 3 Tarifregister

Beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ein Tarifregister geführt, in dem alle geltenden Tarifverträge und ggf. ihre Allgemeinverbindlichkeit eingetragen sind.[1] Das Tarifregister und die registrierten Tarifverträge dürfen von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden. Ferner werden in der Regel auch bei den Arbeitsministerien der Länder Tarifregi...mehr

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Tarifvertrag / Zusammenfassung

Begriff Der Tarifvertrag ist ein von tariffähigen Parteien (Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber und Vereinigungen von Arbeitgebern) geschlossener Vertrag zur Regelung von Rechten und Pflichten der Tarifparteien (schuldrechtlicher Teil) und zur Festlegung von Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betri...mehr

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Tarifvertrag: Allgemeinverb... / 9.2 Allgemeinverbindlicherklärung

Der Umfang der allgemeinverbindlich geltenden Tarifnormen wird daneben durch den Umfang der Allgemeinverbindlicherklärung bestimmt. Die Allgemeinverbindlichkeit wird von den zuständigen Behörden nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag ausgesprochen. Der Antrag muss von beiden Tarifvertragsparteien, die den jeweiligen Tarifvertrag abgeschlossen haben[1], gemeinsam gestel...mehr

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Tarifvertrag / 1 Rechtswirkungen

Die Rechtsnormen des Tarifvertrags erfassen grundsätzlich nur die Mitglieder der Tarifvertragsparteien.[1] Doch gelten Normen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen bereits dann, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Tarifverträge können – je nach Geltungsbereich – vom Bundesminister für Arbeit und Soziales oder von den Arbeitsministerien der Länder für ...mehr

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Arbeitsvertrag und Tarifver... / 3.4 Transparenzgebot

Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich sind. Das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Transparenzgebot gilt nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB au...mehr

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Betriebsrat / Arbeitsrecht

1 Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsrats 1.1 Belegschaft muss aktiv werden In Betrieben, die in der Regel mindestens 5 ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigen, von denen 3 wählbar sind, können Betriebsräte gewählt werden.[1] Es ist allein Sache der Belegschaft, ob ein Betriebsrat gewählt werden soll. Der Arbeitgeber braucht nicht darauf hinzuwirken. Es...mehr

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Betriebsrat / 14 Weitere Gremien

14.1 Gesamtbetriebsrat Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist (zwingend) ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, in den jeder Betriebsrat mit bis zu 3 Mitgliedern eines seiner Mitglieder entsendet. Jeder Betriebsrat mit mehr als 3 Mitgliedern entsendet 2 seiner Mitglieder.[1] Der Gesamtbetriebsrat ist (nur) zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, di...mehr

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Betriebsrat / 2 Tarifvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten

§ 3 BetrVG räumt den Tarifvertragsparteien flexible Gestaltungsmöglichkeiten ein, um über Vereinbarungen Arbeitnehmervertretungen schaffen zu können, die auf die besondere Struktur des jeweiligen Betriebs, Unternehmens oder Konzerns passgenau zugeschnitten sind. Möglich ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG die Schaffung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats anstelle des s...mehr

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Betriebsrat / 6 Schutz der Betriebsratstätigkeit

Der Schutz der Tätigkeit des Betriebsrats und seiner Mitglieder ist gewährleistet durch einen erhöhten Kündigungsschutz und die Strafdrohung gegen vorsätzliche Behinderung oder Störung der Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte, insbesondere durch den Arbeitgeber.[1] Betriebsratsmitglieder im Berufsausbildungsverhältnis haben im Anschluss grundsä...mehr

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Betriebsrat / 13 Auflösung und Erlöschen der Mitgliedschaft

Der Betriebsrat wird insgesamt aufgelöst[1] bei einem Rücktritt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, wegen Auflösung durch das Arbeitsgericht, bei Sinken der Gesamtzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder unter die nach § 9 BetrVG vorgeschriebene Zahl und bei erheblicher Veränderung (mindestens 50 Arbeitnehmer) der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer mit Ablauf von 24 ...mehr

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Betriebsrat / 11 Sitzungen

Zur ersten Sitzung des Betriebsrats hat der Wahlvorstand eine Woche nach dem Wahltag einzuberufen, die folgenden Sitzungen beruft der Betriebsratsvorsitzende ein.[1] Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Betriebsrats oder des Arbeitgebers hat der Betriebsratsvorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung z...mehr