Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsrecht

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.1 Ziel und Aufbau des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist nach § 1 AGG, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in Beschäftigung und Beruf zu verhindern oder zu beseitigen. Mit dem Katalog der in § 1 AGG genannten Benachteiligungsgründe legt das Gesetz abschließend fe...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.5 Geschützter Personenkreis

Das Gesetz gilt für alle "Beschäftigten", d. h. gemäß § 6 AGG für Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter, aber auch für Bewerber und ehemalige Beschäftigte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gilt ferner für Organmitglieder, d. h. z. B. für GmbH-Geschäftsführer oder Vorstände einer AG, die nach deutschem Recht keine Arbeitnehmer sind. Hinwe...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 4.2 Zurechnung von Ausschreibungen Dritter

Bedient sich der Arbeitgeber zur Stellenausschreibung eines Dritten und verletzt dieser die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, so ist dem Arbeitgeber dieses Verhalten nach der Rechtsprechung in der Regel zuzurechnen.[1] Den Arbeitgeber trifft im Falle der Fremdausschreibung die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsmäßigkeit der Ausschreibung zu überwachen. Dies ...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 5.3.2 Der Schadensersatzanspruch (§ 15 Abs. 1 AGG)

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen.[1] Dieser umfasst auch den entgangenen Gewinn.[2] Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, d. h. weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Wic...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 4.5 Aushang-/Informationspflichten

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften, einschließlich der maßgeblichen Klagefrist in § 61b ArbGG [1], bekannt zu machen.[2] Um Betroffenen die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern, muss der Arbeitgeber außerdem die vorhandenen, für die Behandlung von Beschwerden zuständigen Stellen bekannt machen.[3] Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Ausle...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 5.1 Beschwerderecht

Betroffene Beschäftigte haben das Recht, sich wegen einer eingetretenen Benachteiligung bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren.[1] Die Beschwerde ist (vom Arbeitgeber) zu prüfen und das Ergebnis der oder dem Beschwerde führenden Beschäftigten mitzuteilen. Eine besondere Form der Mitteilung schreibt das Gesetz nicht vor; um die Mitteilung des Ergebnisses im St...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.3.6 Befristungen bis zur gesetzlichen Altersrente

Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG sind Befristungsvereinbarungen zulässig, die an den Zeitpunkt der gesetzlichen Rentenberechtigung anknüpfen. Praxis-Beispiel Tarifliche und vertragliche Altersgrenzen zulässig Das BAG hält tarifliche Altersgrenzen für zulässig, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersg...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.3.7 Differenzierungen in Sozialplänen

Bei Sozialplanleistungen können Differenzierungen nach dem Lebensalter oder nach der Betriebszugehörigkeit nach Maßgabe von § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG zulässig sein. Den Betriebsparteien wird ein Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum für eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung bei Sozialplanleistungen eröffnet. Dessen Ausgestaltung unterliegt einer Verhältnis...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.3.2 Mittelbare Benachteiligung

Um eine mittelbare Diskriminierung handelt es sich, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren bestimmte Personen aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität in besonderer Weise benachteiligen können.[1] Eine Benachteiligung ist i...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 7 Rechte des Betriebsrats und einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft

Das in § 17 Abs. 2 AGG unter der Überschrift "Soziale Verantwortung der Beteiligten" normierte Recht des Betriebsrats bzw. einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen die Diskriminierungsschutzvorschriften die Rechte des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gerichtlich geltend zu machen, ist auf grobe Verstöße sowie auf Betriebe beschränkt, in de...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.1 Wegen beruflicher Anforderungen

Die gesetzliche Zielsetzung, Benachteiligungen zu verhindern, gilt nicht ausnahmslos. In § 8 AGG ist geregelt, unter welchen allgemeinen Voraussetzungen berufliche Anforderungen eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines der 8 in § 1 AGG genannten Merkmale ist danach nur zulässig, wenn das Merkmal "wegen der Art der auszuübende...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.3.3 Differenzierung beim Zugang zur Beschäftigung oder für Vorteile im Arbeitsverhältnis

Zulässig ist die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter oder die Berufserfahrung für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile.[1] Letzteres betrifft insbesondere Entgeltregelungen. Achtung Anknüpfungspunkt Berufserfahrung vorziehen Hinsichtlich des Entgelts ist eine Anknüpfung an die Berufserfahrung eher zu rechtfertig...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.6.1 Kündigungen

Für Kündigungen sollen nach § 2 Abs. 4 AGG "ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz" gelten. Nach Auffassung des BAG[1] finden jedoch – entgegen dem Gesetzeswortlaut – die Diskriminierungsverbote des AGG im Rahmen des Kündigungsschutzes durchaus Anwendung. Verstößt eine ordentliche Kündigung gegen Diskriminierungsverbote des AGG (§§ 1–...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.3.1 Allgemeine Anforderungen

Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist über die allgemeine Regelung in § 8 AGG hinaus nach § 10 AGG auch dann zulässig, wenn sie "objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist; das angewandte Mittel muss angemessen und erforderlich sein".[1] Diese Regelungen entsprechen insoweit Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG. Liegen solche Rechtfert...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.3.5 Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung

Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist es zulässig, Altersgrenzen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung festzusetzen. Diese dürfen aber nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts führen. Praxis-Beispiel Altersabstands- und Spätehenklausel Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts kann vorliegen, wenn eine Versorgungszusage Teilzeitbeschäftigte ...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 5.3.1 Der Entschädigungsanspruch (§ 15 Abs. 2 AGG)

Als zentrale Rechtsfolge einer Verletzung des Benachteiligungsverbots sieht das Gesetz in § 15 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden des Betroffenen vor, also eine Art Schmerzensgeld. Dieser Anspruch ist unabhängig von einem Verschulden des Arbeitgebers.[1] Der aus § 611a BGB a. F. für die Diskriminierung wegen des Geschlechts bereits bekannte ...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.4 Wegen des Geschlechts

Unmittelbare oder mittelbare Benachteiligungen wegen des Geschlechts können nur nach der allgemeinen Rechtfertigungsregel des § 8 AGG wegen beruflicher Anforderungen ausnahmsweise zulässig sein, oder – bei bestehenden Nachteilen – als positive Maßnahme nach Maßgabe von § 5 AGG.[1] Zu beachten ist, dass eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts in Bezug auf § 2 A...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 4.4.2 Reaktion im Einzelfall

Wenn ein Beschäftigter Opfer einer Benachteiligung durch andere Beschäftigte geworden ist, muss der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung ergreifen. Das Gesetz nennt beispielhaft Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung (§ 12 Abs. 3 AGG). Für den Fall, dass die Benachteiligung von einem ...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 4.1 Stellenausschreibung

Jede Stellenausschreibung [1] ist grundsätzlich geschlechtsneutral abzufassen. Arbeitgeber dürfen einen Arbeitsplatz öffentlich oder innerhalb des Betriebs nicht nur für Männer oder für Frauen ausschreiben, sofern nicht das Geschlecht aufgrund besonderer Umstände eine wesentliche und entscheidende Anforderung darstellt. Darüber hinaus darf ein Arbeitsplatz oder eine Beförderun...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 6 Beweislast

Sowohl nach deutschem als auch nach den Grundsätzen des europäischen Rechts trägt grundsätzlich derjenige, der sich diskriminiert fühlt, in einem Rechtsstreit die Beweislast für das Vorliegen einer Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals. Hat ein Beschäftigter im Gerichtsverfahren hierfür genügend Anhaltspunkte vorgetragen, kehrt sich die Beweislast um. § 22 AGG best...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.4.2 Merkmal "ethnische Herkunft"

Auch das Merkmal der "ethnischen Herkunft" ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Es ist europarechtlich auszulegen und umfasst auch Kriterien wie Benachteiligungen aufgrund der Rasse oder der Hautfarbe. Unter einer ethnischen Gruppierung können Bevölkerungsteile verstanden werden, die durch gemeinsame Herkunft, eine lange gemeinsame Geschichte, Kultur oder Zusammengehörigk...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 4.6 Die Beschwerdestelle

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AGG haben die Beschäftigten das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs oder des Unternehmens zu beschweren, wenn sie sich aus einem der im AGG genannten Gründen, z. B. wegen ihres Geschlechts, ihrer Religion oder ihres Alters, benachteiligt fühlen. Der Arbeitgeber hat die hierfür zuständige Stelle im Betrieb bekannt zu machen.[1] Ein bes...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.6.2 Betriebliche Altersversorgung

Vom Anwendungsbereich scheinbar ausgenommen ist die betriebliche Altersversorgung, für die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG "das Betriebsrentengesetz gelten" soll.[1] Der für das Betriebsrentenrecht zuständige 3. Senat des BAG hat jedoch bereits mit Urteil vom 11.12.2007[2] festgestellt, dass das AGG trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das BetrAVG auch fü...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.4.4 Merkmale "Geschlecht" und "sexuelle Identität"

Das Merkmal "Geschlecht" erfasst die objektive Geschlechtsidentität, d. h. die biologische Zuordnung zu einer Geschlechtsgruppe (männlich, weiblich, divers[1]), nicht die sexuelle Ausrichtung. Ist das Geschlecht das maßgebliche Unterscheidungskriterium, liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor. Die ungünstigere Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 4.3 Sonderfall: Als schwerbehindert anerkannte Bewerber

Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, als schwerbehindert anerkannte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn diese sich um einen Arbeitsplatz beworben haben oder von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden sind.[1] Ein Verstoß gegen diese Pflicht gilt als Indiz für eine Benachteiligung w...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.4.6 Merkmale "Religion" und "Weltanschauung"

Das AGG definiert weder den Begriff "Religion" noch "Weltanschauung". Unter Religion oder Weltanschauung versteht die (deutsche) Rechtsprechung eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens. Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendent...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 1 Die europäischen Vorgaben

Die EU-Mitgliedsstaaten sind nach europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien verpflichtet, den Schutz aller Menschen vor Diskriminierungen als allgemeines Menschenrecht im Bereich Beschäftigung und Beruf durch nationale Gesetze umzusetzen hinsichtlich der Merkmale Rasse, ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht....mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 5.3.4 Fristen

Sowohl ein Entschädigungsanspruch als auch ein Schadensersatzanspruch muss vom Betroffenen in einer ersten Stufe innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden gemäß § 15 Abs. 4 AGG.[1] Achtung Tarifliche Ausschlussfristen gehen vor Haben die Tarifvertragsparteien abweichende Regelungen zur Geltendmachung von Ansprüchen vereinbart, find...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.2 Wegen der Religion oder Weltanschauung

Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgesellschaften und Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGG zulässig, "wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung angesichts des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgesellscha...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.5 Wegen Kundenerwartungen

Ob Kundenerwartungen oder Kundenwünsche eine Differenzierung rechtfertigen können (sog. "Customer Preferences"), kann nicht allgemein beantwortet werden.[1] Das BAG geht von folgendem Grundsatz aus[2]: Liegt einem Unternehmenskonzept eine bestimmte Erwartung Dritter zugrunde, darf diese nicht ihrerseits diskriminierend sein. Insoweit ist davon auszugehen, dass Erwartungen Dr...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.2 Benachteiligungsverbot

Das Gesetz untersagt in § 7 Abs. 1 AGG die Benachteiligung von Beschäftigten wegen eines (oder mehrerer) der in § 1 AGG genannten Merkmale grundsätzlich. Damit wird deutlich, dass nach dem Gesetz ein Kausalzusammenhang zwischen dem Nachteil und dem verpönten Merkmal gegeben sein muss. Die Benachteiligung muss an eines der in § 1 AGG genannten Merkmale anknüpfen oder hierdurc...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.3.2 Förderung der beruflichen Eingliederung

Als legitimes Ziel bezeichnet das AGG beispielhaft die Förderung der beruflichen Eingliederung sowie den Schutz von jugendlichen und älteren Beschäftigten und von Personen mit Fürsorgepflichten. Diese Ziele erlauben es, besondere Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und besondere Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen festzulegen, einschließlich der Entlohnungs- und ...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 3.6 Zulässige Bevorzugung benachteiligter Gruppen

Das AGG lässt eine Ungleichbehandlung zu, wenn dadurch tatsächliche Nachteile wegen eines im Gesetz genannten Diskriminierungsgrunds verhindert oder ausgeglichen werden sollen.[1] Es handelt sich dabei um eine umgekehrte Diskriminierung oder positive Maßnahme. Dies erfordert gezielte Maßnahmen zur Förderung bisher benachteiligter Gruppen nicht nur durch den Gesetzgeber[2], s...mehr

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Allgemeines Gleichbehandlun... / 4.4.1 Allgemeine Schutzpflichten – Schulung/Präventionsmaßnahmen

Die Generalklausel des § 12 Abs. 1 AGG verpflichtet den Arbeitgeber, konkrete geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen durch Arbeitskollegen oder Dritte, wie etwa Kunden, zu treffen.[1] Was "erforderlich" ist, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, nicht nach der subjektiven Einschätzung auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite. Welch...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.3.1 Unmittelbare Benachteiligung

Eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des AGG liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt.[1] Praxis-Beispiel Bei Ausschreibung,...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Allgemeines Gleichbehandlun... / 2.4.3 Merkmal "Behinderung"

Eine Behinderung i. S. d. § 1 AGG liegt nach der Rechtsprechung des BAG vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch – in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) – seine Teilhabe an der Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, substanz...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Zulagen: Übertarifliche und... / Zusammenfassung

Überblick Fragen des Arbeitsentgeltrechts sind immer aktuell. Der Fachkräftebedarf und die Entgeltvorstellungen von Bewerbern stehen oftmals nicht im Einklang mit den betrieblichen Entgeltsystemen. Einerseits soll und muss das betriebliche Entgeltsystem konsequent angewandt werden, auf der anderen Seite aber sind Vergütungswünsche zu erfüllen, die sich nicht in diesem System...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Zulagen: Übertarifliche und... / 5 Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Vergabe und Erhöhung übertariflicher Zulagen

Im Einzelfall kann der Arbeitgeber übertarifliche Zulagen grundsätzlich frei vergeben, und zwar auch dann, wenn die Vergabe – aus objektiver personalpolitischer Sicht – sachlich ungerechtfertigt ist. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Bereich der Vergütung nur beschränkt anwendbar, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Dies gilt aber nur f...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rückzahlungsklauseln / Arbeitsrecht

1 Ausbildungs- und Fortbildungskosten 1.1 Zulässigkeit Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Ausbildungsbeihilfen dann zulässig, wenn diese Verpflichtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rückzahlungsklauseln / 1 Ausbildungs- und Fortbildungskosten

1.1 Zulässigkeit Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Ausbildungsbeihilfen dann zulässig, wenn diese Verpflichtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rückzahlungsklauseln / 1.4 Rückzahlungspflicht

Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Rückzahlung entsteht i. d. R. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es sollen die aus Sicht des Arbeitgebers fehlgeschlagenen Investitionen in die Aus- und Fortbildung des Arbeitnehmers kompensiert werden. Unzulässig ist es, die Rückzahlungspflicht schlechthin an jedes Ausscheiden des Arbeitnehmers zu knüpfen; d. h. es muss nach dem Gr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rückzahlungsklauseln / 1.6 Rechtsfolge

Die Unwirksamkeit des Fortbildungsvertrags führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Wegfall der Rückzahlungsklausel unter Aufrechterhaltung der Weiterbildungsvereinbarung. Es ist weder eine geltungserhaltende Reduktion vorzunehmen noch liegen die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung vor.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rückzahlungsklauseln / 1.2 Bindung an den Arbeitgeber

Die Zulässigkeit/Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln hängt auch von der Dauer der Fortbildung und der Bindung an den Arbeitgeber ab. Beide müssen in angemessenem Verhältnis stehen. Im Einzelnen gilt Folgendes[1] bei einer Fortbildung[2]:mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rückzahlungsklauseln / 2 Gratifikationen

Die Rückzahlungs- oder Bindungsklausel bei einer Weihnachtsgratifikation muss ausdrücklich vereinbart sein.[1] Das BAG[2] hat für Rückzahlungsklauseln folgende Grundsätze aufgestellt: Kleingratifikationen (bis 100 EUR): Rückzahlungsklauseln unzulässig. Bindungsfristen über den 30.6. des Folgejahres hinaus sind unzulässig. Weihnachtsgratifikationen von weniger als einem Monatsgeh...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rückzahlungsklauseln / 3 Gewinn- und Treueprämien

Der für Weihnachtsgratifikationen aufgestellte Bindungsrahmen gilt grundsätzlich auch für Prämien, die Gratifikationscharakter haben. Ist die Gewährung einer Prämie für die Arbeitsleistung eines Kalenderjahres mit einer Rückzahlungsklausel verknüpft, so ist eine Bindung über 3 Monate hinaus nur zulässig, wenn die Prämie tatsächlich einen Monatsbezug erreicht; wird die Prämie...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rückzahlungsklauseln / 4 Umzugskosten

Im Falle einer Rückzahlungsvereinbarung kann der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sein, in gewissen Grenzen die empfangene Umzugskostenerstattung zurückzuzahlen: Der Umfang der Rückzahlung darf ein Monatsgehalt nicht übersteigen.[1] Die maximale Bindungsfrist beträgt 3 Jahre.[2] Der Wohnsitzwechsel muss zumindest auch im Interesse de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rückzahlungsklauseln / 1.3 Höhe der Rückzahlungsverpflichtung

Der Höhe nach ist die Rückzahlungsverpflichtung in doppelter Hinsicht begrenzt. Der Arbeitgeber kann höchstens den Betrag zurückverlangen, den er tatsächlich aufgewandt hat. Weiter hat der Arbeitnehmer höchstens den vereinbarten Betrag zurückzuzahlen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten der Aus- oder Weiterbildung höher liegen. Im Übrigen ist die Staffelung des Rückzahlungsb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rückzahlungsklauseln / 1.5 Darlegungs- und Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel hat der Arbeitgeber. Im Rahmen der Eigenkündigung kann sich der Arbeitgeber zunächst auf den Vortrag beschränken, die Eigenkündigung des Arbeitnehmers beruhe nicht auf unverschuldeten personenbedingten Gründen. Sodann obliegt es dem Arbeitnehmer, substantiiert vorzutr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rückzahlungsklauseln / Zusammenfassung

Begriff Mit einer Rückzahlungsklausel kann sich der Arbeitgeber in Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag für den Fall absichern, dass ein Arbeitnehmer kurze Zeit nach Beanspruchung von Vergünstigungen das Unternehmen verlässt. Bestimmte freiwillige Sozialleistungen (z. B. Boni, Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten, Umzugskosten) werden häufig mit Rückzahlungsklauseln verb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rückzahlungsklauseln / 1.1 Zulässigkeit

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Ausbildungsbeihilfen dann zulässig, wenn diese Verpflichtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben dem Arbeitnehmer zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des A...mehr