Das AGG lässt eine Ungleichbehandlung zu, wenn dadurch tatsächliche Nachteile wegen eines im Gesetz genannten Diskriminierungsgrunds verhindert oder ausgeglichen werden sollen.[1] Es handelt sich dabei um eine umgekehrte Diskriminierung oder positive Maßnahme. Dies erfordert gezielte Maßnahmen zur Förderung bisher benachteiligter Gruppen nicht nur durch den Gesetzgeber[2], sondern auch durch Arbeitgeber, Tarifvertragsparteien und Betriebspartner.[3]

Die Vorschrift lässt Maßnahmen zur Behebung bestehender Nachteile ebenso zu wie präventive Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Nachteile. Die Maßnahmen müssen nach objektivem Maßstab geeignet und angemessen sein und bedürfen im konkreten Fall der Abwägung mit Rechtspositionen der von ihnen negativ Betroffenen. Das schließt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs[4] einen absoluten Vorrang der zu fördernden Gruppe aus.

 
Praxis-Beispiel

Frauenförderung

  • Als positive Maßnahme zur Frauenförderung kann eine Quotenregelung zulässig sein.
  • Eine zulässige Positivmaßnahme bzw. eine nach § 8 AGG gerechtfertigte Benachteiligung von Männern durch eine Quotenregelung zugunsten von Frauen bei der Einstellung ist gegeben, wenn im betreffenden Bereich weniger Frauen als Männer beschäftigt werden und wenn Frauen nur bei gleicher Eignung bevorzugt werden. Als Ausnahmeregelungen zum Benachteiligungsverbot sind Quotenregelungen eng auszulegen.
  • Die Zahlung einer Geburtsbeihilfe nur an Arbeitnehmerinnen kann zulässig sein, wenn diese dazu bestimmt ist, die beruflichen Nachteile auszugleichen, die diesen aus ihrer Abwesenheit vom Arbeitsplatz entstehen.

Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen

Ein Beispiel für eine (zulässige) positive Maßnahme ist die Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen.[5] Im Falle der Missachtung ist eine Diskriminierung indiziert.[6] Gleiches gilt bei einem Verstoß gegen die Förderpflichten gem. § 164 SGB IX (die Pflicht zur Anzeige einer freien Stelle gegenüber der Agentur für Arbeit[7] und die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung[8]).

[3] BT-Drucks. 16/1780, S. 38 (Gesetzesbegründung).
[4] Vgl. zur Frauenförderung im öffentlichen Dienst (einzelfallbezogene Quotenregelung) z. B. EuGH, Urteil v. 28.3.2000, C-158/97 (Badeck); EuGH, Urteil v. 6.7.2000, C-407/98 (Abrahamsson).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge