Der für Weihnachtsgratifikationen aufgestellte Bindungsrahmen gilt grundsätzlich auch für Prämien, die Gratifikationscharakter haben. Ist die Gewährung einer Prämie für die Arbeitsleistung eines Kalenderjahres mit einer Rückzahlungsklausel verknüpft, so ist eine Bindung über 3 Monate hinaus nur zulässig, wenn die Prämie tatsächlich einen Monatsbezug erreicht; wird die Prämie nicht am Ende des Jahres ausgezahlt, sondern erst mit dem Lohn für einen Monat des Folgejahres, dann ist der Lohn dieses Monats als Vergleich heranzuziehen.[1]

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