Der Höhe nach ist die Rückzahlungsverpflichtung in doppelter Hinsicht begrenzt. Der Arbeitgeber kann höchstens den Betrag zurückverlangen, den er tatsächlich aufgewandt hat. Weiter hat der Arbeitnehmer höchstens den vereinbarten Betrag zurückzuzahlen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten der Aus- oder Weiterbildung höher liegen. Im Übrigen ist die Staffelung des Rückzahlungsbetrags zeitanteilig zur Bindungsdauer für die Zumutbarkeitsprüfung ein weiterer entscheidender Gesichtspunkt.[1]

Zu den Aus- und Fortbildungskosten zählen die für die Zeit der Freistellung gezahlten Entgelte, Zusatzversicherungsbeiträge, Schulgeld, Fahrt- und Unterbringungskosten und Kosten für Sachmittel wie Schulmaterial.

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