Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsrecht

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§ 19 Arbeitsrecht / C. Tod des Arbeitgebers

Rz. 62 Mit dem Tod des Arbeitgebers endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch.[77] Das Arbeitsverhältnis geht im Wege der Universalsukzession auf den oder die Erben über. Mit dem Tod des Einzelfirmeninhabers werden die Miterben zur gesamten Hand Träger der Arbeitgeberrechte und -pflichten.[78] I. Fortführung des Arbeitsverhältnisses Rz. 63 Wird das Arbeitsverhältnis fortgef...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / 1. Grundsatz

Rz. 10 Ob "im Ernstfall" die Erbengemeinschaft von dem Arbeitgeber einen Abfindungsanspruch fordern kann, hängt im Wesentlichen davon ab, wann der Anspruch entstanden ist. Grundsätzlich gilt, dass Abfindungsansprüche aus Vergleichen oder Aufhebungsverträgen vererblich sein können. Der rechtskräftig ausgeurteilte Abfindungsanspruch ist in jedem Falle vererblich.[14] Dies gilt...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / 3. Zusammenfassung

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / b) Vertragsgestaltung außerhalb des Arbeitsrechts

Rz. 347 Erhebliche Bedeutung hat eine Regelung allerdings in Verträgen außerhalb des Arbeitsrechts. Da das Arbeitnehmererfindungsgesetz lediglich für Arbeitnehmer gilt,[934] muss für Verträge mit freien Mitarbeitern [935] und Geschäftsführern [936] eine Regelung über Diensterfindungen getroffen werden. Einschränkungen durch das AErfG gelten nicht;[937] häufig wird pauschal des...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / Literaturtipps

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Literaturverzeichnis

Ackmann, Annahmeverzug – Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei Teilzeitbeschäftigung – Haftung des Arbeitnehmers bei Doppelarbeitsverhältnis, SAE 1991, 222 Annuß, Das Verbot der Altersdiskriminierung als unmittelbar geltendes Recht, BB 2006, 325 Annuß/Thüsing (Hrsg.), Teilzeit- und Befristungsgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2012 Arbeitsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltverei...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / Literaturtipps

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§ 19 Arbeitsrecht / X. Ausschlussfristen

Rz. 58 Die Inhalte der Arbeitsverhältnisse sind durch formularmäßige Arbeitsverträge (ohne individuelles Aushandeln von Klauseln vor Vertragsschluss) oder oft auch durch Tarifverträge ausgestaltet. In diesen Arbeits- oder Tarifverträgen sind in der überwiegenden Zahl Ausschlussfristen verankert. Jene Ausschlussfristen verfolgen das Ziel – im wohlverstandenen Interesse beider...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / III. Urlaubsansprüche

Rz. 27 Verstirbt der Arbeitnehmer, so wird das Schicksal des Urlaubsanspruchs diskutiert. Der Anspruch auf Erteilung von Urlaub ist höchstpersönlicher Natur und geht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter.[38] Dies ist einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur.[39] Rz. 28 Hieran anknüpfend wurde zum Teil der Schluss gezogen, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Ab...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / IX. Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung

Rz. 53 Wird zugunsten des Arbeitnehmers eine Direktversicherung abgeschlossen, die der Arbeitgeber monatlich bedient, indem er Abzüge vom Arbeitsentgelt vornimmt, und sehen die Bedingungen des Vertrages es vor, dass die Auszahlung der Versicherungssumme an die Ehefrau oder die Erben direkt nach dem Tod zu erfolgen hat, so stehen jene Ansprüche auch direkt dem Erben oder der ...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / I. Lohnzahlungen und besondere Zahlungen

Rz. 6 Unter dem Gesichtspunkt der Universalsukzession, § 1922 BGB, gehen die Ansprüche auf Lohnzahlung[11] auf die Erben über. Die Erbengemeinschaft kann vom Arbeitgeber die Zahlung der bis zum Tode des Arbeitnehmers entstandenen Lohnansprüche verlangen, ein Miterbe freilich nur die Leistung an die Erbengemeinschaft. Der Arbeitgeber erfüllt seine Verpflichtung nur durch Leist...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / 1. Form der Kündigung

Rz. 69 Bringt die Erbengemeinschaft keinen Geschäftsführer in Position und sind die Miterben die "Unternehmensträger", dann sollten sie auf einige Stolpersteine achten, die das Arbeitsrecht im Bereich der Kündigung bereithält. Rz. 70 Entscheidet sich die Erbengemeinschaft Kündigungen auszusprechen, so hat sie diese in der Form des § 623 BGB abzugeben. Kündigungen bedürfen zu ...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / IV. Wettbewerbsverbote und Karenzentschädigung

Rz. 35 In so manchem Arbeitsvertrag sind schriftlich wirksame nachvertragliche Wettbewerbsverbote verankert. Danach erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe des hälftigen zuvor erzielten Bruttogehaltes und enthält sich dafür einer Wettbewerbstätigkeit. Das Wettbewerbsverbot richtet sich im Wesentlichen nach den §§ 74 ff. HGB....mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / 1. Kündigung vor Tod des Arbeitnehmers

Rz. 42 Stirbt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist oder im Fall einer fristlosen Kündigung nach Zugang der schriftlichen Kündigung, aber vor Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist für die Kündigungsschutzklage, § 4 KSchG, so können die Erben auch die Kündigungsschutzklage einreichen, um die Wirkungen des § 7 Hs. 1 KSchG zu verhindern und um die Leistungsklage auf Ver...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / 2. Vererblichkeit des Arbeitszeitguthabens

Rz. 49 Verstirbt der Arbeitnehmer und es war individuell oder durch Tarifvertrag ein Arbeitszeitkontenmodell vereinbart, so ergeben sich mit Blick auf das Arbeitsverhältnis im Todesfall eines Arbeitnehmers regelmäßig zwei Situationen, die Fragen aufwerfen: Entweder hat der Arbeitnehmer in seinem Stundenkonto ein "Minus" erwirtschaftet, so dass zu fragen ist, ob eine Nacharbe...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / III. Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 68 Gelangt die Erbengemeinschaft in die Position eines Arbeitgebers, so wird sie zwangsläufig mit der Thematik der Kündigung von Arbeitsverhältnissen konfrontiert. Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Haushaltshilfen, Pflegekräften und Privatsekretären können in der Praxis schon Probleme bereiten, da die Erben meist ein gesteigertes Interesse haben, diese Arbeitsve...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / I. Fortführung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 63 Wird das Arbeitsverhältnis fortgeführt, so geht das Arbeitsverhältnis, so wie es "steht und liegt", auf die Erbengemeinschaft über. Der Abschluss eines neuen Vertrages ist nicht erforderlich, da die Erbengemeinschaft zur gesamten Hand der Rechtsnachfolger des Verstorbenen ist, § 1922 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, dass nicht die Erbengemeinschaft selbst Vertragspartner wer...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / 2. Kündigungsfrist des § 626 BGB

Rz. 77 Nach § 626 Abs. 1 BGB kann die Kündigung durch die Erbengemeinschaft auch aus wichtigem Grund erfolgen. Allerdings muss auch hier die Erbengemeinschaft die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beachten. Demzufolge kann die Kündigung aus wichtigem Grund nur binnen zwei Wochen ausgesprochen werden. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kü...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / V. Arbeitszeugnis

Rz. 80 Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung oder Berichtigung eines Arbeitszeugnisses ergibt sich aus § 630 BGB, § 109 GewO. Er entsteht "bei" Beendigung des Arbeitsverhältnisses und setzt ein Verlangen des Arbeitnehmers voraus. Dem Arbeitgeber wird in der Regel, insbesondere bei länger bestehenden Arbeitsverhältnissen, ein Bearbeitungszeitraum von zwei bis drei Woch...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / B. Tod des Arbeitnehmers

Rz. 5 Der Tod des Arbeitnehmers beendet das Dienstverhältnis, auch jenes bei Arbeitnehmerüberlassung (§ 613 S. 1. BGB).[7] Die Erben sind nicht verpflichtet die persönliche Dienstpflicht des Verstorbenen zu übernehmen.[8] Diese geht nicht auf die Erben über. Die Arbeitspflicht erlischt mit dem Tod des Arbeitnehmers.[9] Die Erbenhaftung des § 1967 BGB führt jedoch dazu, dass ...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / d) Sozialplanabfindung

Rz. 24 Sozialplanabfindungen sind grundsätzlich vererblich. Doch sind die Normgeber in der Ausgestaltung des Sozialplans und der Abfindungsregelung frei. Gewährt der Sozialplan Arbeitnehmern eine Abfindung für die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses, so sollen auf diesem Weg Nachteile ausgeglichen werden, die durch das beendete Arbeitsverhältnis entstehen. Gedanklich wird ...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / II. Abfindungen

Rz. 8 Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung steht dem Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu. Der Abfindungsanspruch setzt immer eine entsprechende Anspruchsgrundlage voraus. Diese kann individualvertraglicher Natur sein oder sich aus den §§ 1a, 9, 10 KSchG ergeben. Im Übrigen können sich Abfindungsansprüche auch aus speziellen ...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / b) Abfindung nach § 1a KSchG

Rz. 17 Im Einklang mit dieser Rechtsprechung steht auch das Urteil des BAG[26] aus dem Jahr 2007, wobei Grundlage dieser Entscheidung eine Kündigung nach § 1a KSchG war. § 1a KSchG gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung das Arbeitsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung zu beenden. Im Gegenzug verzichtet der Arbeitnehmer auf die E...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / V. Herausgabe von Unterlagen

Rz. 38 Auch wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers in der Regel erlischt, haben die Erben dennoch die dem Arbeitnehmer überlassenen Unterlagen und Betriebsmittel herauszugeben. Dies ergibt sich aus der Erbenhaftung nach § 1967 BGB und dem Umstand, dass die Erbengemeinschaft die Ansprüche zu erfüllen hat, die nicht die persönliche Arbeitsleistung des Arbeitn...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / 2. Tod des Arbeitnehmers nach Einreichung der Kündigungsschutzklage

Rz. 44 Stirbt der Arbeitnehmer, nachdem er die Kündigungsschutzklage eingereicht hat, so können die Erben den Prozess weiterverfolgen,[60] sofern Vergütungsansprüche bis zum Tod des Arbeitnehmers sichergestellt werden sollen als Fall des gesetzlichen Parteiwechsels durch Aufnahme des Rechtsstreits i.S.v. § 239 Abs. 1, § 250 ZPO. Sofern der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigu...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / II. Haftung für Arbeitsentgelt

Rz. 65 Führt eine Erbengemeinschaft ein Unternehmen fort, so haftet sie für die entsprechenden Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB. Nach § 1967 Abs. 2 BGB haften die Erben u.a. für die vom Erblasser herrührenden und die den Erben treffenden Verbindlichkeiten. Rz. 66 Rückständige Lohnzahlungsverpflichtungen sind vererblich, womit die Erbengemeinschaft auf Seiten des Arbeitge...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / IV. Aufhebungsvertrag

Rz. 78 Möchte die Erbengemeinschaft Arbeitsverhältnisse nicht weiterführen, so steht es ihr frei, den Arbeitnehmern den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen anzubieten. Diese kommen nur wirksam zustande, wenn auch die Arbeitnehmer zu einem solchen Abschluss bereit sind und dieser der Schriftform des § 623 BGB genügt. Der gesamte Vertragsinhalt muss folglich durch die Unter...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / II. Persönliche Leistungsverpflichtung

Rz. 3 § 613 BGB hebt deutlich die persönliche Leistungsverpflichtung des Arbeitnehmers hervor. Hieraus wird abgeleitet, dass der Arbeitnehmer seine Leistung selbst und höchstpersönlich zu erfüllen hat. Er kann sie in der Regel nicht an einen "Ersatzmann" oder "Gehilfen" delegieren. Bedient sich der Arbeitnehmer zur Erledigung der zugewiesenen Arbeitsaufgaben Künstlicher Inte...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / f) Bring your own device (BYOD)

Rz. 1369 Das Konzept von BYOD sieht den Einsatz privater mobiler Endgeräte sowie privater Software (z.B. Apps oder Datenbanken[3131]) zu Arbeitszwecken vor,[3132] also dass Arbeitnehmer Arbeit nicht auf den zu diesem Zweck bereitgestellten Arbeitsmaterialien erbringen, sondern vielmehr ihr eigenes mobiles Datengerät (Laptop, Tablet, Smartphone und andere mobile Geräte) für d...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (f) Arbeitnehmervertretung

Rz. 1064 (Vorsorglich)[2759] gehört zu der Unterrichtung über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen auch ein Hinweis zu Auswirkungen auf betriebsverfassungsrechtliche Organe (wie Betriebsrat (insbesondere etwaiges Übergangsmandat),[2760] Gesamtbetriebsrat, Sprecherausschuss)[2761] und Organe der Unternehmensmitbestimmung.[2762] Das Schicksal der Arbeitnehmerv...mehr

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Vorwort zur 5. Auflage

Das Arbeitsrecht bleibt eine Materie im Fluss – und der Fluss wird breiter. Mittlerweile sind einzelne Passagen nur noch für Spezialisten zu navigieren. Dieses Buch will, wie die Vorauflagen, alle im Arbeitsrecht Tätigen hierbei unterstützen. Es enthält Muster für die maßgeblichen Sachverhalte sowie Erläuterungen in einem Umfang, der ausreicht, aber auch notwendig ist, das R...mehr

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§ 3 Prozessrecht / 14. Vorabentscheidungsverfahren nach. Art. 267 AEUV

Rz. 237 Das Unionsrecht gewinnt im nationalen Recht und gerade auch im Arbeitsgerichtsverfahren zunehmend an Bedeutung. Die Kenntnis des Unionsrechts ist für den Berater insbesondere dann wichtig, wenn die Fachgerichte die europarechtlichen Vorgaben nicht ausreichend beachten.[481] Die nationalen Gerichte sind zur gemeinschaftskonformen Auslegung des Unionsrechts verpflichte...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / a) Vertragliche Ansprüche

Rz. 12 Im Vordergrund steht die Frage, wann der Anspruch auf Abfindung entsteht oder entstanden ist. Jeder Fall ist gesondert zu betrachten und genau zu berücksichtigen, wie die Vertragsformulierungen im Vergleich lauten.[16] Die Parteien können frei entscheiden, ab welchem Zeitpunkt sie den Anspruch als entstanden qualifizieren wollen.[17] Rz. 13 Im Umgang mit diesen Abfindu...mehr

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§ 19 Arbeitsrecht / c) Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG

Rz. 20 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung bleibt fraglich, wann der Abfindungsanspruch nach den §§ 9, 10 KSchG entsteht und unter welchen Umständen dieser für vererblich angesehen wird. Rz. 21 Im Falle der §§ 9, 10 KSchG wird ein gerichtlicher Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer vom Gericht festzusetzenden Abfindung gestellt, weil eine Fo...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / (2) Konkretisierung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten

Rz. 201 Arbeitsrechtliche Besonderheiten sind nach Ansicht des BAG im Vergleich zu den Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts und des Prozessrechts abweichende Regelungen.[498] Hinter dieser Aussage verbergen sich mehrere, zum Verständnis dieser Vorschrift wichtige, Interpretationshilfen. Zum einen sind damit nicht nur solche Normen erfasst, die ihren ausschließlichen Anwendung...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / a) Allgemeines

Rz. 749 Der Begriff "Compliance" stammt aus dem amerikanischen Recht und beschreibt, dass sich Unternehmen gesetzeskonform und rechtmäßig verhalten. Gegenstand von Compliance ist damit die Sicherstellung rechtskonformen Handelns durch das Management. Bei Compliance handelt es sich um ein unternehmensinternes System und eine betriebliche Organisation zum Management des rechts...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / (2) Ausgestaltung des Rückzahlungsvorbehalts ("Wie")

Rz. 1325 Die Ausgestaltung der Rückzahlungsklausel darf nicht zu einer übermäßigen Bindung des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber führen. Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.[2994] Die Rechtsprechung bemisst die maximal zulässige Bindungsdauer in Abhängigkeit zur Dauer der Bildungsmaßnahme und der Qu...mehr

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Vorwort zur Buchreihe "Das arbeitsrechtliche Mandat"

Die Buchreihe "Das arbeitsrechtliche Mandat" will Praktikern aus den Unternehmen und den mit dem Arbeitsrecht befassten anwaltlichen Beratern in zentralen Gebieten des Arbeitsrechts einen aktuellen und profunden rechtlichen Einstieg in die Materie ermöglichen. Darüber hinaus will sie der betrieblichen Praxis, der (Fach-)Anwaltschaft und der Arbeitsgerichtsbarkeit praktisch e...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (aa) Kontrolle von E-Mails

Rz. 421 Bei einer Anwendbarkeit des Fernmeldegeheimnisses scheidet eine inhaltliche Kontrolle in aller Regel aus.[1213] Dasselbe Ergebnis ergibt sich unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes bzw. des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung. Lediglich in Ausnahmefällen kann ein inhaltliches Kontrollrecht des Arbeitgebers bestehen, wenn z.B. der konkr...mehr

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Vorwort zur 1. Auflage

Das Berufsbild des Juristen wandelt sich nicht nur im Arbeitsrecht. Stand früher der Forensiker im Fokus, der bei den Gerichten plädierende Kämpfer für die Rechte seiner Mandaten, so ist es heute zunehmend der gestaltend tätige Jurist. Denn die Aufgaben und damit das Anforderungsprofil haben sich gewandelt. Die Tendenz unserer Gesellschaft, immer komplexer werdende Sachverha...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (3) Dienstliche Nutzung

Rz. 406 Bei der dienstlichen Nutzung des Internet- und E-Mail-Zuganges richtet sich die Zulässigkeit der Überwachung nach der DS-GVO sowie dem BDSG unter Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer, speziell dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.[1183] Dienstliche Nutzung liegt immer dann vor, wenn ein tatsächlicher Bezug zu den dienstlic...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / b) Wirksamkeitsgrenzen

Rz. 923 Ohne Weiteres zulässig sind Freistellungsklauseln zugunsten des Arbeitnehmers, die dem Arbeitnehmer einen über seine gesetzlichen bzw. kollektivrechtlichen Rechte hinausgehenden Anspruch auf entgeltliche oder unentgeltliche Freistellung gewähren. Problematisch ist dagegen die AGB-rechtliche Zulässigkeit von Freistellungsklauseln zulasten des Arbeitnehmers, d.h. von A...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / c) Wirksamkeitsgrenzen

Rz. 224 Weil Verbote der Abtretung von Lohnforderungen die Kreditfähigkeit eines Arbeitnehmers ganz erheblich einschränken können, stellt sich die Frage der Unwirksamkeit nach § 138 BGB. Ganz überwiegend wird indes angenommen, dass allein diese Einschränkung noch keine Sittenwidrigkeit begründet, zumal in der Praxis der Kreditvergabe die Lohnabtretung keine derartig entschei...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / cc) Vertrauensarbeitszeit und Zeiterfassung

Rz. 1625 Die Arbeitszeiterfassung hat durch die Rechtsprechung des EuGH[3809] sowie der darauffolgenden BAG-Rechtsprechung[3810] wieder zunehmend Aufmerksamkeit erfahren. Bereits in der Vergangenheit bestand nach § 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG unabhängig von etwaigen Arbeitszeitmodellen und damit auch für die Vertrauensarbeitszeit die Verpflichtung für den Arbeitgeber, die über die ...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / aa) Verhältnis fester/variabler Vergütungsbestandteile

Rz. 1742 Die Höhe des vereinbarten Entgelts unterliegt keiner Inhaltskontrolle (siehe dazu Rdn 188). Bei bestehender Tarifbindung darf allerdings die tarifliche Vergütung nicht unterschritten werden. Überdies ist die Grenze zum Lohnwucher zu beachten. Sittenwidrig sollen danach Vertragsgestaltungen sein, die dem Arbeitnehmer nicht die reale Chance geben, zusammen mit dem Fes...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / b) Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 1348 Schadenspauschalierungen im Berufsausbildungsverhältnis sind nichtig (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 BBiG). In Formulararbeitsverträgen stellt das absolute Klauselverbot des § 309 Nr. 5 BGB die größte Hürde dar. Danach sind zunächst generell überhöhte Schadenspauschalen ohne Wertungsmöglichkeit unwirksam ( § 309 Nr. 5a BGB). Um solche handelt es sich, wenn die Pauschale den in de...mehr

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§ 3 Prozessrecht / 3. Antrag auf Übernahme bzw. Freistellung von Kosten i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG

Rz. 304 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 3.22: Antrag auf Übernahme bzw. Freistellung von Kosten i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG An das Arbeitsgericht In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der _________________________ (Firma), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, Antragsteller, – Verfahrensbevollmächtig...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / dd) Länge der Ausschlussfristen

Rz. 641 Ein weiterer Schwerpunkt der allgemeinen Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB (siehe dazu Rdn 193 ff.) ist bei Ausschlussfristen die Frage nach der zulässigen (Mindest-) Länge der Ausschlussfrist. Da verschiedene arbeitsrechtliche Vorschriften wie etwa § 626 Abs. 2 BGB, § 17 Abs. 1 S. 1 MuSchG, §§ 4, 7 KSchG, § 17 TzBfG, § 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG verhält...mehr