Begriff

Mit einer Rückzahlungsklausel kann sich der Arbeitgeber in Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag für den Fall absichern, dass ein Arbeitnehmer kurze Zeit nach Beanspruchung von Vergünstigungen das Unternehmen verlässt. Bestimmte freiwillige Sozialleistungen (z. B. Boni, Aus-, Fort- oder Weiterbildungskosten, Umzugskosten) werden häufig mit Rückzahlungsklauseln verbunden. Der Arbeitnehmer erhält die Leistung nur, wenn er eine solche Rückzahlungsklausel unterschreibt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rückzahlungsklauseln bedürfen einer jeweils gesonderten, ausdrücklichen Vereinbarung, die in einem Tarifvertrag, im Einzelarbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung enthalten sein kann. Sie können zwar grundsätzlich formfrei vereinbart werden, sind aber wegen ihrer finanziellen Folgen bei einer vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber in die Niederschrift nach § 2 NachwG als wesentliche Vertragsbedingung aufzunehmen. Rückzahlungsklauseln sind im Berufsausbildungsverhältnis und gleichgestellten Ausbildungsgängen (gesetzlich) untersagt, §§ 12 Abs. 2, 26 BBiG, und unterliegen im Übrigen einer sog. Inhaltskontrolle nach §§ 138, 242, 315 BGB bzw. der §§ 305 ff. BGB.

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