Der Schutz von Kindern und von jugendlichen Arbeitnehmern ist Gegenstand der Richtlinie 94/33/EG vom 22.6.1994[1], deren Vorgaben in Deutschland durch Gesetz vom 1.7.1997 in das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)[2] integriert worden sind. Inhaltlich schreibt die Richtlinie 94/33/EG unter anderem ein grundsätzliches Verbot der Kinderarbeit vor. Unter Kinderarbeit wird die Arbeit von jungen Menschen verstanden, die noch nicht 15 Jahre alt sind oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Jugendliche, also Personen zwischen 15 und 18 Jahren, unterliegen nach dem Konzept der Richtlinie einem erhöhten Arbeitsschutz. Er äußert sich etwa in besonderen Bestimmungen zur Höchstarbeitszeit und zu den Ruhezeiten sowie in einem weitgehenden Verbot der Nachtarbeit (22.00 bis 6.00 Uhr; Ausnahmen sind möglich).

[1] ABl. Nr. L 216 v. 20.8.1994, S. 12; geändert durch RL 2007/30/EG v. 20.6.2007, ABl. Nr. L 165 v. 27.6.2007, S. 21.
[2] JArbSchG v. 12.4.1976, BGBl. 1976 I S. 965; zum Jugendarbeitsschutz siehe Jugendarbeitsschutz.

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