Tarifverträge sind schriftliche (§ 1 Abs. 2 TVG) Verträge zwischen einem Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft zur Regelung von Rechten und Pflichten der Vertragsschließenden, also der Tarifvertragsparteien (schuldrechtlicher Teil: § 1 Abs. 1, 1. Fall TVG) und zur Regelung von Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen (normativer Teil: § 1 Abs. 1, 2. Fall TVG)) sowie von betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen (§ 1 Abs. 1, 3. Fall TVG).

Sie gelten im Rahmen ihres persönlichen, betrieblichen und örtlichen Geltungsbereichs unmittelbar und zwingend zwischen den beidseits Tarifgebundenen (§ 4 Abs. 1 TVG). Ist der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, gilt er genauso auch zwischen Tarifungebundenen (§ 5 Abs. 4 TVG). Geht es um einzelne Fragen aus dem Tarifvertrag mit betrieblicher oder betriebsverfassungsrechtlicher Materie, reicht die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers aus (§ 3 Abs. 2 TVG).

Unmittelbar bedeutet, dass der Tarifvertrag direkt auf den Inhalt der einzelnen Arbeitsverhältnisse einwirkt und diese entsprechend gestaltet.

Zwingend heißt, dass die tarifvertragliche Regelung einzuhalten ist und nicht zuungunsten des Arbeitnehmers durch niederrangige Regelung (z. B. durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag) abbedungen werden kann, es sei denn, die Abweichung ist ausdrücklich im Tarifvertrag gestattet (Öffnungsklausel, § 4 Abs. 3, 1 Alt. TVG).

Allerdings regelt § 4 Abs. 3 TVG ausdrücklich das Günstigkeitsprinzip. Hiernach darf einzelvertraglich zugunsten des Arbeitnehmers eine vom Tarifvertrag abweichende Regelung getroffen werden (vgl. "Arbeitsverträge").

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