Als Grundsatz gilt bei mehreren rechtlichen Regelungen das Ordnungsprinzip, was bedeutet, dass die höherrangige Vorschrift die niederrangige verdrängt.

3.1 EG (EU)-Verordnungen/allgemeine Regeln des Völkerrechts

Art. 117 EG-Vertrag verpflichtet die Mitgliedstaaten zu einer gemeinsamen Sozialpolitik. Gehandelt wird in der EU gem. Art. 189 durch Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen. Dabei gelten die EG-VO als internationales Gesetzesrecht unmittelbar ohne förmliche Umwandlung in innerstaatliches Recht (Transformation) in jedem Mitgliedstaat (§ 189 Abs. 2 EG-Vertrag).[1] Diese EG-Verordnungen gehen dem innerstaatlichen Recht vor, da nur so die Gemeinschaft verwirklicht werden kann.[2]

Vgl. z. B. EG-VO Nr. 1408/71 Soziale Sicherheit.

Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind ebenfalls unmittelbar Bestandteil des Bundesrechts und gehen den Gesetzen vor (Art. 25 GG).

Z. B.: Art. 6 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK): Unschuldsvermutung bis zum Nachweis der Schuld.

Entstehen in einem Rechtsstreit Zweifel, ob eine solche Regel besteht, hat das Gericht gem. Art. 100 Abs. 2 GG die Entscheidung des BVerfG einzuholen.

[2] Schaub, AH § 3 II.2.c).

3.2 Das Grundgesetz im Arbeitsrecht

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und enthält die für das bestehende Rechtssystem wichtigsten Vorschriften. Im Arbeitsrecht spielen die im Grundgesetz zum Zeichen ihrer ganz herausragenden Bedeutung vorangestellten Grundrechte eine bedeutende Rolle.[1]

[1] Vgl. hierzu Gamillscheg, Die Grundrechte im Arbeitsrecht, 1989, Berlin. Dieser bezeichnet die Arbeitsgerichtsbarkeit als die "grundrechtsfreudigste aller Zivilgerichtsbarkeiten" (S. 16).

3.2.1 Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

Zwar binden die Grundrechte gem. Art. 1 Abs. 3 GG nur Gesetzgebung (Legislative), vollziehende Gewalt (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) als unmittelbar geltendes Recht. Nur Art. 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit) und Art. 33 GG (Zugang zu öffentlichen Ämtern) weichen von diesem System ab und gelten für das Arbeitsrecht unmittelbar. Nach der Lehre der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte[1] gilt aber der Rechtsgehalt der Grundrechte im bürgerlichen Recht mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften, besonders in den sog. Generalklauseln (z. B. § 138 BGB: Sittenwidrigkeit, Wucher; § 226 BGB: Schikaneverbot; § 242 BGB: Treu und Glauben; § 315 BGB: einseitiges Leistungsbestimmungsrecht; § 106 GewO: Ausübung des Direktionsrechts). Diese Grundrechte sind zudem zu berücksichtigen bei der Anwendung der kündigungsrechtlichen Generalklauseln, d. h. des wichtigen Grundes in § 626 BGB und der Verhaltens- oder Personenbedingtheit einer Kündigung i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG[2], aber auch bei einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen der Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG.

[1] Grundlegend: BVerfG, Urteil v. 15.1.1958, 1 BvR 400/51 (Lüth-Urteil); BVerfG, Urteil v. 23.4.1986, 2 BvR 487/80; BAG, Großer Senat, Urteil v. 27.2.1985, GS 1/84; BAG, Urteil v. 20.12.1984, 2 AZR 436/83.
[2] Löwisch, Rdnr. 144.

3.2.2 Die wichtigsten Grundrechte der Arbeitnehmer

Art. 1 Abs. 1 GG (Würde des Menschen)

Der Begriff "Würde" geht davon aus, dass der Mensch als geistig-sittliches Wesen darauf angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen und auf die Umwelt einzuwirken. Die "Menschenwürde" lässt sich am ehesten vom Verletzungsvorgang her bestimmen: Der Mensch darf keiner Behandlung ausgesetzt werden, die ihn zum bloßen Objekt degradiert[1], ihn als Subjekt infrage stellt oder Ausdruck der Verachtung des Wertes ist, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt.[2]

Art. 2 GG

Die Vorschrift enthält vier Grundrechte:

  1. Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Abs. 1)
  2. Recht auf Leben (Abs. 2)
  3. Recht auf körperliche Unversehrtheit (Abs. 2)
  4. Recht auf Freiheit der Person (Abs. 2)

Im Arbeitsrecht werden meist Art. 1 und Art. 2 GG gemeinsam zu überprüfen sein.

 
Praxis-Beispiel

Schikanierende Weisungen sind unwirksam; die heimliche Video- oder Tonbandüberwachung von Arbeitnehmern ist unzulässig, dadurch gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden[3]; der Arbeitgeber darf nicht untätig zusehen, wenn einzelne Arbeitnehmer "gemobbt" werden. Der Schutz vor sexuellen Belästigungen, welches früher in §§ 2 ff. Beschäftigtenschutzgesetzgeregelt war, ist seit 2006 im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aufgenommen, § 3 ff. AGG. Ein anderes Beispiel ist die ungehörige Form einer Kündigung, etwa durch Ausspruch auf der Toilette[4] oder die Bekanntgabe eines Diebstahlsverdachts am schwarzen Brett.

Art. 3 GG

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zählt zu den elementarsten Verfassungsgrundsätzen. Er enthält als Grundrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung.[5] Abs. 1 fordert keine schematische Gleichbehandlung, sondern eine angemessene, d. h. Gleiches ist gleich und Verschiedenes nach seiner Eigenart zu behandeln.[6] Unterscheidungen dürfen nur aus sachlichen Gründen vorgenommen werden. Der Gleichheitsgrundsatz ist verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine Ungleich- oder Gleichbe...

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