Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitslosenversicherung

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Arbeitslosenversicherung / 1 Versicherungsformen

Das System der Arbeitslosenversicherung besteht aus einerseits dem Versicherungsrecht, das – mit Besonderheiten – für Beschäftigte weitgehend den Regelungen zur Versicherungspflicht und -freiheit der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung folgt. Ferner ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung[1] auf Antrag für Selbstständige (Existenzgründer) und für Beschä...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Hausgewerbetreibende / 3 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Als Selbstständige sind Hausgewerbetreibende in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Hausgewerbetreibende sind in aller Regel freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert. Die Pflegeversicherung wird von der jeweiligen Krankenversicherung durchgeführt. In der Pflegev...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kopfschlächter / 3.2 Arbeitslosenversicherung

Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Behandlung in der Arbeitslosenversicherung ist zu berücksichtigen, dass Kopfschlächter wegen der ständig wechselnden Auftraggeber in der Regel als unständig Beschäftigte gelten[1] und als solche arbeitslosenversicherungsfrei sind.[2] Haben die Kopfschlächter sich hingegen einem Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, regelmäßig an 3 bi...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Beamte / 7.2 Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Beamte und die gleichgestellten Personenkreise nur in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Wird daneben eine weitere Beschäftigung – auch eine nicht zum Hauptamt gehörende Beschäftigung beim eigenen Dienstherrn (z. B. nebenamtliche Lehrtätigkeit) – ausgeübt, ist diese renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, sofern n...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Arbeitslosenversicherung / Zusammenfassung

Begriff Die Arbeitslosenversicherung ist das Sozialleistungssystem zum Schutz der Arbeitnehmer vor den wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Als Teil des umfassenden Systems der Arbeitsförderung ist die Arbeitslosenversicherung im SGB III geregelt und in arbeitsmarktpolitische Ziele und Aufgabenstellungen ei...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Arbeitslosenversicherung / 3 Mitgliedergruppen

Die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung hat als größte Mitgliedergruppen die Beschäftigten und die Arbeitgeber. Dabei sind die Arbeitgeber selbst Bezieher von Leistungen.[1] Arbeitgeber sind also nicht nur Beitragszuzahler. Darin unterscheidet sich die Arbeitslosenversicherung von den anderen Zweigen der Sozialversicherung.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Elterngeld / 2.2 Arbeitslosenversicherung

Bezieher von Elterngeld bzw. Personen während der Elternzeit unterliegen der Arbeitslosenversicherungspflicht.[1] Die Beiträge werden für diese Zeit vom Bund getragen. Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, ist nur die Person versicherungspflichtig, die in der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zugerechnet bekommt.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Elterngeld / 2 Renten- und Arbeitslosenversicherung

2.1 Rentenversicherungsbeiträge gelten als gezahlt Aus dem Elterngeld werden generell keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Damit dem betreffenden Elternteil keine Lücke im Versicherungsverlauf entsteht, werden 3 Erziehungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Während der Kindererziehungszeiten für die ersten 3 Jahre gelten beim betreffenden Elternteil ...mehr

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Versicherungsfreiheit (Arbe... / 1 Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr

Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr sind versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.[1] Anspruch "nach beamtenrechtlichen Grundsätzen" bedeutet, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit unbegrenzt fü...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungsfreiheit (Arbe... / Zusammenfassung

Begriff In der deutschen Sozialversicherung ist die Arbeitslosenversicherung eine Pflichtversicherung. Für besondere Personengruppen (z. B. Beamte, Richter) besteht hingegen Versicherungsfreiheit. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Regelungen über die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung werden in den §§ 27 bis 28 SGB III zusamme...mehr

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Arbeitslosenversicherung / 2 Leistungen

Leistungsrechtlicher Kern der Arbeitslosenversicherung sind die im SGB III geregelten Entgeltersatzleistungen. Dies sind das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung, Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit, Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall, Insolvenzgeld bei Zahlungsunf...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungsfreiheit (Arbe... / 2.2 Geringfügig Beschäftigte

Auch geringfügig Beschäftigte in einer Beschäftigung[1] sind arbeitslosenversicherungsfrei. In der Arbeitslosenversicherung werden ausschließlich geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Kommt es bei einer Zusammenrechnung[2] zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, liegt Geringfügigkeit nicht vor. Anders als in der Krankenversicherung und der Rentenversiche...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufrechnung / 3.2 Arbeitslosenversicherung

Auch im Bereich des Arbeitsförderungsrechts gilt eine spezialgesetzliche Aufrechnungsvorschrift. Hat ein Bezieher einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III diese Leistung zu Unrecht erhalten, weil der Anspruch wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen gemindert war oder wegen einer Sperrzeit ruhte, so kann die Agentur für Arbeit mit dem Anspruch auf Erstattung gegen den Ans...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungsfreiheit (Arbe... / 2.1 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG)

Ebenfalls versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG). Sie sind als Mitglieder des Vorstandes einer AG in Beschäftigungen für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig. Konzernunternehmen i. S. d. § 18 AktG gelten als ein Unternehmen. Demgegenüber sind die Vorstandsmitglieder von ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungsfreiheit (Arbe... / 2 Sonstige Beschäftigte

2.1 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG) Ebenfalls versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG). Sie sind als Mitglieder des Vorstandes einer AG in Beschäftigungen für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig. Konzernunternehmen i. S. d. § 18 AktG gelten als ein Untern...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungsfreiheit (Arbe... / 1.3 Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen

Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen sind arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben. Die Versicherungsfreiheit gilt nicht für Erzieher.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Antragspflichtversicherung

Begriff Die Antragspflichtversicherung kommt nicht durch eine gesetzliche, zwangsweise Regelung zustande, sondern nur durch einen entsprechenden Antrag auf eigenen Entschluss. Wird der Antrag vom Sozialversicherungsträger angenommen, besteht die Pflichtversicherung i. d. R. unwiderruflich und unkündbar fort, solange die Tätigkeit bzw. der zum Antrag berechtigende Tatbestand...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungsfreiheit (Arbe... / 2.3 Weitere Personenkreise

Darüber hinaus sind folgende Personen arbeitslosenversicherungsfrei:. unständig Beschäftigte; Heimarbeiter, die gleichzeitig Zwischenmeister sind und den überwiegenden Teil ihres Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeister beziehen; ausländische Arbeitnehmer in beruflicher Aus- oder Fortbildung[1]; ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete; zugewiesene erwerbsfähige Lei...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungsfreiheit (Arbe... / 1.2 Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften

Versicherungsfrei sind auch Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften. Für die Versicherungsfreiheit wird vorausgesetzt, dass die Geistlichen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben.[1] Kirchenbeamte Kirchenbeamte, die kein geistliches Amt be...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungsfreiheit (Arbe... / 1.4 Satzungsmäßige Mitglieder geistiger Genossenschaften

Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften sind arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Bestreitung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungsfreiheit (Arbe... / 1.1 Ausnahme für beurlaubte Beamte und beurlaubte beamtenähnliche Personen

Besondere Regelungen gelten für beurlaubte Beamte und beurlaubte beamtenähnliche Personen. Sie sind in einer Beschäftigung während der Beurlaubung nur dann versicherungsfrei, wenn sich der private Arbeitgeber verpflichtet, dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der Beurlaubung das vereinbarte Arbeitsentgelt und die den Beihilfevorschriften entsprechend...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Entgeltersatzleistung: Ausw... / 2 Beitragsrechtliche Auswirkungen

Für Entgeltersatzleistungen sind unter bestimmten Bedingungen Beiträge zu den jeweils anderen Versicherungszweigen zu entrichten. So sind z. B. für das Krankengeld Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung oder für das Übergangsgeld Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld sind Beiträge zur...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Berechnungsgrundsätze

Begriff Die Berechnungsgrundsätze stellen innerhalb der Rentenversicherung sicher, dass alle Versicherungsträger Berechnungen in gleicher Weise vornehmen: Berechnungen werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, auf 4 Dezimalstellen ausgeführt (mit bürgerlicher Rundung). Kalendermonate, die nur teilweise mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind, zählen als volle Monate (wichtig...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Strafgefangener / 2.1 Verpflichtende Tätigkeit

Die aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung im anstaltseigenen Betrieb ausgeübte Beschäftigung löst lediglich Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung aus.[1] Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung kommt nicht zum Zuge. Voraussetzung für die Arbeitslosenversicherungspflicht ist der Bezug von Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausf...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Flexi-Rente

Begriff Die Flexi-Rente umfasst zahlreiche Regelungen, um ein längeres und flexibleres Weiterarbeiten zu fördern, bezogen auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und für danach. Seit 1.1.2017 besteht Versicherungsfreiheit bei Bezug einer Altersvollrente erst nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze. Wer demnach neben einer vorgezogenen Alt...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Beamte / 7.5 Beitragsberechnung für die Nebenbeschäftigung

Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit etc. sind selbst dann nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung[1], wenn sie zusätzlich zu ihrer Beamtenbeschäftigung eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Deshalb sind zu diesen Zweigen der Sozialversicherung auch keine Beiträge zu entrichten. In der Rentenversicherung bestehen dagegen regel...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Studienbeihilfe / 1 Versicherungsrechtliche Behandlung der Empfänger von Studienbeihilfen

Personen, die eine beruflich weiterführende (berufsintegrierte bzw. berufsbegleitende), mit der Beschäftigung in einem prägenden oder engen inneren Zusammenhang stehende Ausbildung oder ein Studium absolvieren, sind ihrem Erscheinungsbild nach Arbeitnehmer und nicht Studierende. Hiervon ist auszugehen, wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen der Ausbildun...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Unterbrechungsmeldung / 3 Versicherungsrechtlicher Hintergrund für die Abgabe einer Unterbrechungsmeldung

In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt erhalten, solange Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung (z. B. Kranken-, Verletzten-, Übergangs- oder Mutterschaftsgeld) besteht, Elternzeit in Anspruch genommen oder Elterngeld bezogen wird, freiwilliger Wehrdienst geleistet wird, das Beschäftigungsve...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Dualer Student / 2 Beiträge

Da die Teilnehmer an dualen Studiengängen versicherungsrechtlich den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt sind, bemessen sich ihre Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitsentgelt aus ihrer Beschäftigung.[1] Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich[2] sind nicht anzuwenden. Di...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Dienstreise: Kombination mi... / 1.2.2 Unbezahlter Urlaub von mehr als einem Monat

Dauert der unbezahlte Urlaub mehr als einen Monat, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach dem ersten Monat abmelden. Der Arbeitnehmer unterliegt nicht mehr der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und in der gesetzlichen Unfallversicherung. Da der Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland wohnt, muss er sich ab diesem Zeitpunkt ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Teilarbeitslosengeld / 1 Zweck

Das Teilarbeitslosengeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die nach dem Recht der Arbeitsförderung gezahlt wird. Es dient dem Schutz der Arbeitnehmer, die 2 oder mehr versicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausüben. Bei Verlust einer dieser Beschäftigungen besteht Anspruch auf Teilarbeitslosengeld für die Dauer von bis zu 6 Monaten.[1] Mit dieser L...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Arbeitserprobung / 2 Nebenleistungen

Neben den Kosten, die unmittelbar mit der Durchführung der Arbeitserprobung in Zusammenhang stehen, übernehmen die Leistungsträger die erforderlichen Kosten für eine Haushaltshilfe und die Reisekosten. Durch die Arbeitserprobung wird kein Beschäftigungsverhältnis begründet. Für die Dauer ist der Versicherte in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Wird Ü...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Beamte / 7.1 Kranken- und Pflegeversicherung

In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Beamte und die gleichgestellten Personenkreise auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter neben ihrer Beamtenbeschäftigung aufnehmen. Beamte sind solange kranken- und pflegeversicherungsfrei in ihrer Nebenbeschäftigung, wie im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Be...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Strafgefangener / Zusammenfassung

Begriff Strafgefangene sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, von Freiheitsstrafen und von freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung stehen oder einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht sind. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Gemäß FinMin Bayern, Erlass v. 31.7.1979, 32 – S ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankengeld (Begleitperson ... / 3 Höhe/Zahlung

Das Krankengeld einer Begleitperson wird wie das Krankengeld bei einer Arbeitsunfähigkeit berechnet.[1] Abweichend von den entsprechenden Vorschriften wird u. a. auch Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung einschließlich daraus erzielter Einmalzahlungen berücksichtigt. Arbeitseinkommen eines selbstständig Erwerbstätigen wird nur berücksichtigt, wenn daraus Beit...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Unständig Beschäftigte / 5 Beitragsberechnung für unständig Beschäftigte

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind anteilig vom Arbeitgeber und unständig Beschäftigten zu tragen. Weil unständig Beschäftigte in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind[1], fallen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an. Für die Beitragsberechnung ist von dem innerhalb eines Kalendermonats erzielten Arbeitsentgelt auszugehen, o...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Aufrechnung / Zusammenfassung

Begriff Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier Forderungen, die sich gegenüberstehen, durch Verrechnung. Sie ist entweder durch Aufrechnungsvertrag oder durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines Schuldners, der zugleich Gläubiger ist, möglich. Aufzurechnen ist gegen die Nettolohnforderung; der Arbeitgeber bleibt zur Abführung der öffentlichen Abga...mehr

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Praxis-Beispiele: Muttersch... / 12 Zuschuss nach dem Mutterschutzgesetz und Direktversicherung

Sachverhalt Eine Arbeitnehmerin, 22 Jahre alt, keine Kinder, erhält ein Gehalt von 2.710 EUR. Sie hat Steuerklasse IV, zahlt keine Kirchensteuer und ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, die einen Zusatzbeitrag i. H. v. 2,5 % erhebt. Ihr Arbeitgeber hat für sie eine Direktversicherung abgeschlossen, in die sie monatlich 100 EUR überweisen lässt. Die 100 EUR werd...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Trainee / 1 Versicherungsrechtliche Beurteilung

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist maßgeblich, ob eine Beschäftigung besteht. Eine Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Typische Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen sowie eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.[1] Trainees können ihre Tätigkeit nic...mehr

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Beitragszuschuss: Weiterbes... / 1 Versicherungspflicht bei Weiterbeschäftigung

Personen, welche wegen geringer Versicherungszeiten in der Rentenversicherung die Voraussetzung für einen Bezug einer Altersrente nicht erfüllen oder zwar erfüllen, diese jedoch nicht in Anspruch nehmen, sind bei einer (Weiter-)Beschäftigung sozialversicherungs- und beitragsrechtlich grundsätzlich wie "normale" Arbeitnehmer zu behandeln: In der Kranken- und Pflegeversicherung...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Beamte / 1.1 Beamte auf Lebenszeit oder Zeit

Beamte auf Lebenszeit oder Zeit sind in ihrer Beschäftigung als Beamte versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie haben nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge. In der Rentenversicherung besteht in der Beamtenbeschäftigung Versicherungsfreiheit. Beamte besitzen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) / 3.8 Soziale Sicherung/Beratung der Pflegeperson

Zusätzlich zum Pflegegeld sind Aufwendungen für Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist.[1] Darüber hinaus sind auch Kosten für eine Beratung der Pflegeperson in angemessenem Umfang zu übernehmen. Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens...mehr

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Arbeitslosengeld: Berücksic... / 3.2.2 Zeitlich unbegrenzter Ausschluss

Ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen, ist eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten maßgeblich. Die Berechnung dieser fiktiven Kündigungsfrist bezieht sich nicht auf einen bestimmten Endtermin (Monats- oder Quartalsende). Achtung Keine rückwirkenden Änderungen zulasten der Arbeitslosenversicherung m...mehr

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Entgeltersatzleistung: Ausw... / Zusammenfassung

Überblick Als Entgeltersatzleistungen werden Leistungen der Sozialversicherung bezeichnet, die an die Stelle wegfallender Entgeltansprüche treten (Kranken-, Mutterschafts-, Verletzten-, Übergangsgeld). Entgeltersatzleistungen werden i. d. R. nicht vom Arbeitgeber gezahlt. Sie unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug. Bei der Einkommensteuer ist der Bezug dieser Sozialleistungen ...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Lohnänderung und Teillohnza... / 3 Meldungen

Damit die Unterbrechung der Entgeltzahlung von mindestens einem Monat der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bekannt werden, muss der Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung erstatten.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Organspende, Leistungsanspr... / 3.3 Versicherungsschutz

Bei Krankengeldbeziehern bleibt bei Bezug des Krankengeldes nach § 44a SGB V (oder einer entsprechenden Leistung aus der privaten Krankenversicherung) in der Kranken- und Pflegeversicherung eine Mitgliedschaft bestehen.[1] In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht.[2]mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Dualer Student / 1 Versicherungsrechtliche Beurteilung

Die versicherungsrechtliche Beurteilung ist für alle Arten der dualen Studiengänge identisch: Obwohl die betriebliche Ausbildung sehr eng in den Studiengang integriert ist, sind die Teilnehmer als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen und demzufolge versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.[1] Die besonderen versicherungsrech...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Berufsfachschüler / 1 Versicherungspflicht

Fach- bzw. Berufsfachschüler unterliegen nicht der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht als Auszubildende des Zweiten Bildungsweges. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind sie nicht versicherungspflichtig.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Beamte / 1.2 Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Die Versicherungsfreiheit besteht auch in der Ausbildungszeit (Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) und Probezeit der Beamten. Dem Personenkreis der Beamten sind Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr gleichgestellt. Sie sind daher ebenfalls versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Aufrechnung / 3 Aufrechnung nach anderen Vorschriften des SGB

In einigen Bereichen des Sozialgesetzbuches finden sich spezialgesetzliche Vorschriften über Aufrechnungsmöglichkeiten, etwa in der Sozialhilfe und in der Arbeitslosenversicherung. 3.1 Sozialhilfe In der Sozialhilfe gilt eine spezielle Aufrechnungsvorschrift. Nach ihr kann die Leistung auf Sozialhilfe mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe aufgerechnet werden, wenn es sich...mehr