Krankengeld wird kalendertäglich gezahlt. Das Brutto-Krankengeld ist der Zahlbetrag des Krankengeldes. Vom Zahlbetrag sind Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, wenn der Krankengeldbezieher in diesen Zweigen versichert ist. Die Krankenkasse und der Versicherte teilen sich in den meisten Fällen den Beitrag, soweit er auf das Krankengeld entfällt (mit Ausnahmen). Nach dem Abzug des Versichertenanteils vom Brutto-Krankengeld ergibt sich das Netto-Krankengeld oder der Auszahlungsbetrag des Krankengeldes. Beiträge zur Krankenversicherung sind vom Krankengeld nicht zu entrichten. Eine Ausnahme besteht nur, wenn neben dem Krankengeld beitragspflichtige Einnahmen erzielt werden. Das gilt auch für den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag.
Sozialversicherung: Folgende Rechtsgrundlagen sind bei beitragspflichtigen Einnahmen (§ 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XI, § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 345 Nr. 5 SGB III), Beitragssätzen (§ 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB XI, §§ 158, 160 SGB VI, § 341 Abs. 2 SGB III) und der Tragung der Beiträge (§ 59 Abs. 2 SGB XI, § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a 1. Halbsatz SGB VI, § 347 Nr. 5 SGB III) zu beachten.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen