Auch Teilzeitbeschäftigte können Altersteilzeit im Sinne des ATG leisten. Sie müssen dazu – wie Vollzeitarbeitnehmer – ihre bisherige (reduzierte) Arbeitszeit halbieren und auch nach der Verminderung der Arbeitszeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, also mehr als geringfügig beschäftigt sein.[1]

[1] DA-ATG, Nr. 2.1 Abs. 10 zu § 2.

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