Für die Berechnung von Beiträgen aus Einmalzahlungen ist ein besonderes Berechnungsverfahren vorgeschrieben. Bevor die Beiträge ermittelt werden, muss festgestellt werden, in welcher Höhe das Arbeitsentgelt bis zum Auszahlungsmonat und der bis dahin maßgeblichen anteiligen Beitragsbemessungsgrenze bereits beitragspflichtig war. Etwas aufwendiger gestaltet sich diese Feststellung, wenn innerhalb eines Jahres mehrfach Sonderzuwendungen gezahlt werden. Wechselt der Arbeitnehmer den Beschäftigungsort in einen anderen Rechtskreis, ist dies hinsichtlich der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen. Auch für die Nachzahlung rückwirkender Entgelterhöhungen gelten besondere Vorgaben. Diese besonderen Konstellationen sind Inhalt dieses Beitrags.
Obwohl sich die Begriffsdefinitionen unterscheiden, entspricht der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Einmalzahlung weitgehend dem lohnsteuerrechtlichen Begriff "Sonstige Bezüge".
Sozialversicherung: Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen bei Einmalzahlungen sind für alle Versicherungszweige in § 23a SGB IV geregelt. In § 22 SGB IV wird bestimmt, dass die Beitragspflicht von Einmalzahlungen erst im Monat der Auszahlung entsteht.
- Arbeitgeberwechsel und Krankengeldbezug
- Beitragsberechnung
- Beitragspflichtiger Anteil (Ermittlung)
- Entgeltarten
- Fälligkeit der Beiträge
- Märzklausel
- Rückwirkende Korrektur
- Rückwirkende Korrektur (Behandlung der Nachzahlung als neue Einmalzahlung)
- Rückzahlung des Weihnachtsgeldes an Arbeitgeber (auflösende Bedingung)
- Unterjähriger Beginn/Wegfall der Versicherungspflicht
- Unterjährige Beitragsgruppenveränderung (durchgängige Versicherungspflicht in allen SV-Zweigen)
- Urlaubsgeld
- Verzicht des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld
- Zeitliche Zuordnung
- Zeitliche Zuordnung mit Märzklausel
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