Etwas anderes gilt, wenn neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere Minijobs ausgeübt werden. In der Kranken- und Pflegeversicherung scheidet die Zusammenrechnung für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, und zwar immer für die Beschäftigung, die zeitlich zuerst aufgenommen wurde. Die anderen Nebenbeschäftigungen werden mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, mit der Folge, dass für diese Minijobs Kranken- und Pflegeversicherungspflicht eintritt.

 
Praxis-Beispiel

Mehrere Nebenbeschäftigungen neben einer Hauptbeschäftigung

Ein Arbeitnehmer übt bei Arbeitgeber A für ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2.200 EUR eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Am 1.3. nimmt er zusätzlich eine Nebenbeschäftigung bei Arbeitgeber B auf. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt hier 340 EUR. Darüber hinaus nimmt er am 1.5. noch eine Nebenbeschäftigung bei Arbeitgeber C für ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 240 EUR auf.

Ergebnis: Die bei Arbeitgeber B ausgeübte Nebenbeschäftigung darf in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung addiert werden. Diese Nebenbeschäftigung bleibt in diesen Versicherungszweigen versicherungsfrei. Es sind aber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung[1] zu zahlen. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber C muss mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden. Dadurch entsteht für diese Beschäftigung Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. In beiden Nebenbeschäftigungen besteht Rentenversicherungspflicht. Für Beschäftigung B kann sich der Beschäftigte davon befreien lassen. Beschäftigung C wird durch die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig – ohne Befreiungsoption.

In der Arbeitslosenversicherung darf weder die Beschäftigung bei Arbeitgeber B noch die Beschäftigung bei Arbeitgeber C mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden. Selbst eine Zusammenrechnung der beiden Nebenbeschäftigungen untereinander ist nicht zulässig. Somit gelten beide Beschäftigungen weiterhin als geringfügig entlohnt und bleiben arbeitslosenversicherungsfrei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge