Vom Verletztengeld sind Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Die Beiträge sind vom Versicherten oder vom Unfallversicherungsträger zu tragen. Bei hälftiger Beitragstragung wird der Versichertenanteil aus dem Zahlbetrag des Verletztengeldes (Brutto-Verletztengeld) berechnet. Die nachfolgende Tabelle enthält die Besonderheiten für die Unfallversicherung:
Versicherungszweig | Beitragspflichtige Einnahmen |
Beitragssatz 2024 |
Beitragstragung | Rechtsgrundlagen |
---|---|---|---|---|
Krankenversicherung | 80 % des Regelentgelts |
14,6 % (allg. Beitragssatz) |
Unfallversicherungsträger | |
Krankenversicherung – einkommensabhängiger Zusatzbeitrag | 80 % des Regelentgelts |
1,7 % (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz) |
Unfallversicherungsträger | |
Pflegeversicherung | 80 % des Regelentgelts |
3,4 % | Unfallversicherungsträger | |
Pflegeversicherung – Beitragszuschlag für Kinderlose | 80 % des Regelentgelts |
0,6 % | Leistungsempfänger | |
Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung | 80 % des Regelentgelts |
18,6 %; 2,6 % |
Unfallversicherungsträger und Leistungsempfänger je zur Hälfte Ausnahme: Verletztengeld, das in Höhe der Leistungen nach dem SGB II/SGB III gezahlt wird. |
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