Vom Verletztengeld sind Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Die Beiträge sind vom Versicherten oder vom Unfallversicherungsträger zu tragen. Bei hälftiger Beitragstragung wird der Versichertenanteil aus dem Zahlbetrag des Verletztengeldes (Brutto-Verletztengeld) berechnet. Die nachfolgende Tabelle enthält die Besonderheiten für die Unfallversicherung:

 
Versicherungszweig Beitragspflichtige
Einnahmen
Beitragssatz
2024
Beitragstragung Rechtsgrundlagen
Krankenversicherung 80 %
des Regelentgelts
14,6 %
(allg. Beitragssatz)
Unfallversicherungsträger
Krankenversicherung – einkommensabhängiger Zusatzbeitrag 80 %
des Regelentgelts
1,7 %
(durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz)
Unfallversicherungsträger
Pflegeversicherung 80 %
des Regelentgelts
3,4 % Unfallversicherungsträger
Pflegeversicherung – Beitragszuschlag für Kinderlose 80 %
des Regelentgelts
0,6 % Leistungsempfänger
Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung 80 %
des Regelentgelts
18,6 %;
2,6 %

Unfallversicherungsträger und Leistungsempfänger je zur Hälfte

Ausnahme: Verletztengeld, das in Höhe der Leistungen nach dem SGB II/SGB III gezahlt wird.

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