Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist maßgeblich, ob eine Beschäftigung besteht. Eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.[1] Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Beschäftigte vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.

Hospitanten verrichten für das Unternehmen keine Arbeit von wirtschaftlichem Wert und gliedern sich nicht in den Betrieb ein. Eine persönliche Abhängigkeit besteht daher nicht, selbst wenn das Unternehmen Sach- oder Geldleistungen (z. B. Fahrkostenerstattung) zahlt. Hospitanten üben demnach kein sozialversicherungsrechtlich relevantes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis aus.[2]

Somit besteht keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer. Die Hospitanten müssen für ihren Krankenversicherungsschutz insofern selbst sorgen.

 
Wichtig

Arbeitsentgelt ist entscheidend

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis würde jedoch dann vorliegen, wenn das Unternehmen der betreffenden Person eine Vergütung für geleistete Arbeit (Arbeitsentgelt) zahlen würde. In diesem Fall läge allerdings keine gewöhnliche Hospitation vor.

Aufgrund der nicht bestehenden Versicherungspflicht als Arbeitnehmer sind von dem Unternehmen weder Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen abzuführen noch Meldungen nach der DEÜV abzugeben.

[2] GR v. 23.11.2016; Abschnitt A 4.3.

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