Begriff

Lehrer und Erzieher können in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen und als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sein. Andererseits kann dieser Personenkreis seinen Beruf aber auch in einer selbstständigen Tätigkeit ausüben. In diesem wird das Versicherungsverhältnis anders bewertet. Die Beitragspflicht für Lehrer und Erzieher besteht, solange für sie eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Versicherungsfreiheit besteht für beamtete oder vergleichbare Dienstverhältnisse nach § 6 Abs. 1 SGB V, § 5 SGB VI und § 27 SGB III, § 4 SGB VII.

Selbstständig tätige Lehrer und Erzieher können sich unter den in § 9 SGB V genannten Voraussetzungen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Für den Fall der freiwilligen Krankenversicherung sind diese Lehrer in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 3 SGB XI pflichtversichert. Für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach § 23 SGB XI. § 2 SGB VI bestimmt, dass in der Rentenversicherung selbstständig tätige Lehrer und Erzieher unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig sind. In der Unfallversicherung bestimmt § 3 SGB VII über die Möglichkeit, die Versicherungspflicht kraft Satzung vorzuschreiben. Im Übrigen ist nach § 6 SGB VII eine freiwillige Versicherung möglich. In der Arbeitslosenversicherung besteht die Möglichkeit, die Versicherungspflicht zu beantragen (§ 28a SGB III).

Lehrer und Erzieher in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis sind in der Sozialversicherung nach § 5 SGB V, § 20 SGB XI, § 1 SGB VI, § 25 SGB III und § 2 SGB VII versicherungspflichtig. Insbesondere ist hier § 7 Abs. 1 SGB IV zu beachten.

Auf der Grundlage des BSG-Urteils v. 28.6.2022 (B 12 R 3/20 R, USK 2022-25) haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Beurteilungsmaßstäbe für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses für Lehrer konkretisiert (BE v. 4.5.2023: TOP 1).

Die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen Selbstständiger zur Rentenversicherung ist in § 165 SGB VI geregelt. Die Beitragstragung ergibt sich aus § 169 SGB VI. Die Auskunfts- und Mitteilungspflichten Selbstständiger werden in § 196 SGB VI bestimmt.

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