Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitslosenversicherung

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungspflicht (Arbeitslosenversicherung)

Zusammenfassung Begriff In der Arbeitslosenversicherung besteht ausschließlich Versicherungspflicht, wenn die im SGB III genannten Voraussetzungen hierfür vorliegen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ist für Beschäftigte in § 25 SGB III und für sonstige Versicherungspflichtige in § 26 SGB III d...mehr

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Versicherungspflicht (Arbei... / Zusammenfassung

Begriff In der Arbeitslosenversicherung besteht ausschließlich Versicherungspflicht, wenn die im SGB III genannten Voraussetzungen hierfür vorliegen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ist für Beschäftigte in § 25 SGB III und für sonstige Versicherungspflichtige in § 26 SGB III definiert. § 28a...mehr

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Versicherungspflicht (Arbei... / 3 Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

3.1 Personenkreise Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben, eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europ...mehr

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Versicherungspflicht (Arbei... / 1.1 Beschäftigte

Zu den Beschäftigten rechnen u. a. Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.[1] Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall i. S. d. Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder während eines weiterbildungsbedingten Entgeltausfalls i. S. d. Vorschriften über das Quali...mehr

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Versicherungspflicht (Arbei... / 1 Versicherungspflichtiger Personenkreis

1.1 Beschäftigte Zu den Beschäftigten rechnen u. a. Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.[1] Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall i. S. d. Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder während eines weiterbildungsbedingten Entgeltausfalls i. S. d. Vorschrifte...mehr

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Versicherungspflicht (Arbei... / 1.2 Sonstige Versicherungspflichtige

Zu den sonstigen Versicherungspflichtigen gehörenmehr

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Versicherungspflicht (Arbei... / 3.1 Personenkreise

Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben, eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaft...mehr

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Versicherungspflicht (Arbei... / 2 Vorrangige Versicherung

Beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungspflichttatbestände regelt § 26 Abs. 3 SGB III deren Rangfolge. Nachrangig ist die Versicherungspflicht als Mensch oder Jugendlicher mit Behinderung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gegenüber einer Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 25 Abs. 1 SGB III, die Versicherungspflicht als Gefangener, als Pflegepersonen und aufgrund der ...mehr

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Versicherungspflicht (Arbei... / 3.2 Voraussetzungen für die Versicherungspflicht auf Antrag

Voraussetzung für die Versicherungspflicht auf Antrag ist, dass die antragstellende Person innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigun...mehr

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Versicherungspflicht von Pf... / 1.2.4 Ausschluss einer Mehrfachversicherung

Die Arbeitslosenversicherungspflicht der nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen ist als nachrangiges Versicherungsverhältnis konzipiert. Deswegen besteht als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson keine Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn nach anderen Vorschriften Arbeitslosenversicherungspflicht besteht oder eintritt. Dies gilt ebenso für die nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen, ...mehr

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Versicherungspflicht von Pf... / Zusammenfassung

Begriff Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind bei einem bestimmten Mindestumfang der Pflegetätigkeit und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenversicherungspflicht als Pflegeperson ist nachrangig gegenüber anderen Versicherungspflichttatbeständen. Auch die Regelungen zur Arbeitslosenversicher...mehr

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Sommer, SGB XI § 1 Soziale ... / 1.5 Normzweck

Rz. 16 Mit der Schaffung der sozialen Pflegeversicherung soll die soziale Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit gewährleistet werden, um insbesondere auch zur Entlastung der Steuerzahler das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit auf die Schultern von Beitragszahlern zu verteilen (vgl. zum Zweck der einzelnen Absätze auch in LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22...mehr

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Versicherungspflicht von Pf... / 1.1 Entstehen der Versicherungspflicht

Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen i. S. des § 14 SGB XI mit mindestens Pflegegrad 2 und nicht erwerbsmäßig wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Leistungen nach dem SGB XI oder H...mehr

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Versicherungspflicht von Pf... / 1.2.1 Weitergehende Regelungen

Die Voraussetzungen sind weitgehend mit den Regelungen zur Rentenversicherungspflicht identisch.[1] Dies gilt auch hinsichtlich des Beginns und Endes der Versicherungspflicht. In der Arbeitslosenversicherung sind zusätzlich folgende Regelungen zu beachten: Weitergehende Regelungen hinsichtlich des möglichen Leistungsanspruchs des Pflegebedürftigen Vorpflichtversicherung der Pf...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungspflicht von Pf... / 1.2.3 Vorpflichtversicherung

In der Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungspflicht nur dann ein, wenn die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit, arbeitslosenversicherungspflichtig war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte. Zu den Vorversicherungszeiten zählen auch Zeiten der Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III. Unmittelbarkeit Unmittelba...mehr

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Verification of Payee (VoP) / 5 Interne Workflows

Interne Workflows sollten so gestaltet werden, dass mögliche Abweichungen – insbesondere bei sog. Close-Matches – schnell und korrekt bewertet werden können. Denn neben den Gehaltszahlungen betrifft der Abgleich auch alle anderen Überweisungen im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung, darunter: Sozialversicherungsbeiträge: Zahlungen an Krankenkassen, Renten- und Arbeitslosen...mehr

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Gründungszuschuss / 5.1 Freiwillige Arbeitslosenversicherung

Die geförderten Existenzgründer können sich freiwillig gegen die finanziellen Folgen der Arbeitslosigkeit versichern. Bei mindestens 12-monatiger Beitragszahlung in den letzten 30 Monaten besteht – soweit auch die anderen Voraussetzungen erfüllt sind – im Falle des Scheiterns der Existenzgründung Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies gilt auch dann, wenn die selbstständige Tät...mehr

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Eingliederungszuschuss für ... / 4 Lohnkostenzuschüsse der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

Ziel der Lohnkostenzuschüsse im SGB II ist es, langzeitarbeitslosen Menschen neue Perspektiven für eine berufliche Wiedereingliederung bzw. für eine Teilhabe am Arbeitsmarkt zu eröffnen. Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auf einem sozial ausgerichteten Arbeitsmarkt.[1] Hinweis Keine Versicherungspflicht zur Arbe...mehr

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Kurzarbeitergeld (Anspruch) / Zusammenfassung

Begriff Das Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung, die nach dem Recht der Arbeitsförderung für Arbeitsausfälle gezahlt wird. Sie wird aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert. Im Unterschied zur vollen Arbeitslosigkeit werden dabei die Arbeitsplätze erhalten. Der Entgeltersatz beträgt 60 % oder 67 % (Arbeitnehmer mit Kindern) des ausgefallenen pa...mehr

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Gründungszuschuss / 3 Anrechnung auf das Arbeitslosengeld

Zeiten, in denen ein Gründungszuschuss in Arbeitslosengeldhöhe gezahlt wird (erste Förderphase), werden auf die Dauer eines (evtl. später wieder entstehenden) Anspruchs auf Arbeitslosengeld angerechnet.[1] Ist der bei Förderbeginn bestehende (Rest)Anspruch auf Arbeitslosengeld geringer als die Förderdauer des Gründungszuschusses, wird dieser gleichwohl für die vollen 6 Monat...mehr

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Transfermaßnahmen / 1 Förderungsziel

Kernziel des Arbeitsförderungsrechts ist es, die Entstehung von Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Aufgabe stellt sich insbesondere bei sog. Betriebsänderungen, die unvermeidbar zu Entlassungen führen. Allzu oft wird in derartigen Fällen allein eine Abfindung vereinbart. Damit ist der Weg in die Arbeitslosigkeit vorgezeichnet bzw. das arbeitsmarktliche Risiko der Entlassun...mehr

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Kurzarbeitergeld: Anspruchs... / 3.1 Fortsetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

Versicherungspflicht Das Erfordernis der Versicherungspflicht berücksichtigt, dass Kurzarbeitergeld als Leistung der Arbeitslosenversicherung nur Personen zugutekommen soll, die zum Kreis der Beitragszahler gehören. In einer versicherungspflichtigen Beschäftigung stehen Personen, die gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, soweit keine Tatbestände der V...mehr

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Eingliederungszuschuss für ... / 4.1 Zuschuss zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Dieser Zuschuss richtet sich auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Danach können Arbeitgeber, die mit Personen, die seit mindestens 2 Jahren (langzeit-)arbeitslos sind, ein Arbeitsverhältnis begründen, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Dauer von 2 Jahren erhalten.[1] Die vorausgesetzte Langzeitarbeitslosigkeit von 2 Jahren muss nicht ununterbrochen ...mehr

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Beschäftigung / 1.3 Beschäftigung von Angehörigen

Die Beschäftigung von nahen Angehörigen schließt ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus.[1] Achtung Zuständigkeit für das Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge des Arbeitgebers Das Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge des Arbeitgebers wird durch die Clearingstelle der DRV Bund durchgeführt.[2] Im Anfrageve...mehr

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Beschäftigung / 4.1 Unterbrechung der Beschäftigung

Eine Unterbrechung der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, die nicht länger als einen Monat andauert, unterbricht die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht.[1] Es handelt sich dabei insbesondere um Zeiten bei unbezahltem Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik und Aussperrung. Entsprechend bleibt auch die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung und die Versicherungs...mehr

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Beitragserstattung: Möglich... / 4.3 Arbeitslosenversicherung: Abzug gewährter Leistungen

Für die Erstattung von zu Unrecht entrichteten Arbeitslosenversicherungsbeiträgen gilt ebenso § 26 Abs. 2 SGB IV, dennoch gibt es hier abweichend von den anderen Versicherungszweigen eine Besonderheit: Der zu erstattende Betrag vermindert sich um den Betrag der Leistung, die in der irrtümlichen Annahme der Beitragspflicht gezahlt worden ist.[1] Abweichend von den Regelungen ...mehr

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Beitragserstattung: Möglich... / 9.3 Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit

Für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ist die Agentur für Arbeit zuständig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Seit Beginn des Erstattungszeitraums sind Leistungen gewährt worden. Dabei kann es sich z. B. um Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Unterhaltsgeld handeln. Der Erstattungsans...mehr

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Beitragserstattung: Möglich... / Zusammenfassung

Überblick Zu Unrecht entrichtete Beiträge werden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erstattet. Das gilt nicht, wenn für den Arbeitnehmer aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht gezahlt worden sind, Leistungen erbracht wurden. Der Anspruch auf Beitragserstattung steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen ...mehr

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Beitragserstattung: Besonde... / Zusammenfassung

Überblick Zu Unrecht entrichtete Beiträge werden in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich erstattet. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese kommen insbesondere bei der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zum Tragen. Nicht immer erfolgt die Beitragserstattung z. B. an den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber. Gesetze, ...mehr

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Beitragszahlung / 2.2 Auszubildende ohne Arbeitsentgelt

Auszubildende ohne Arbeitsentgelt zahlen, soweit sie krankenversicherungspflichtig sind, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen die Arbeitgeber die Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag.mehr

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Beitragszahlung / 3.1 Entgeltersatzleistungen

Krankengeld ist in der Krankenversicherung beitragsfrei. Für Bezieher von Krankengeld haben die Krankenkassen an die Pflegekasse Beiträge zu zahlen.[1] Im Übrigen zahlen die Leistungsträger die Beiträge aus dem Kranken-, Übergangs-, Verletztengeld und dem Krankengeld der Sozialen Entschädigung an die Träger der Rentenversicherung[2] und/oder an die Bundesagentur für Arbeit.[...mehr

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Beitragserstattung: Möglich... / 10.1 Ausschluss der Verzinsung bei Verrechnung

Eine Verzinsung überzahlter Beiträge kommt nicht in Betracht, wenn diese im Rahmen der gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Arbeitgeber verrechnet werden. Das BSG hat klargestellt[1], dass eine Verzinsung nur bei zu Unrecht gezahlten Beiträgen infrage kommt, nic...mehr

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Beitragszahlung / 1 Versicherungspflichtig Beschäftigte

Die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt für versicherungspflichtig Beschäftigte zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind vom Arbeitgeber als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen.[1] Zahlungsfristen Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Lohnzahlung die Beiträge für den laufenden Monat in voraussichtlicher Höhe jeweils z...mehr

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Beitragserstattung: Möglich... / 9.1 Zuständigkeit der Krankenkasse

Für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ist grundsätzlich die Krankenkasse zuständig, soweit sich nicht die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers[1] oder der Bundesagentur für Arbeit[2] ergibt. Der Antragsvordruck auf Rückzahlung der Beiträge ist bei der Krankenkasse einzureic...mehr

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Beitragserstattung: Möglich... / 1 Prüfung der Leistungsgewährung

Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten[1], es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht gezahlt worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat.[2] Die Regelung beruht auf dem Gedanken der wechselseitigen Abhängigkeit von Beiträgen und Le...mehr

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Beitragserstattung: Möglich... / 7.2 Erstattung an eine GmbH

Sofern eine GmbH zu Unrecht entrichtete Arbeitgeberbeitragsanteile getragen hat, steht der Erstattungsanspruch nur der GmbH und nicht einem Gesellschafter zu. Ein Gesellschafter kann die Erstattung der Arbeitgeberanteile auch nicht mit der Begründung verlangen, sie hätten seinen Gewinnanspruch geschmälert.[1] Sind von einer insolventen GmbH Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, ...mehr

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Sauer, SGB IX § 71 Weiterza... / 2.2 "Zwischen"-Verletztengeld, "Zwischen"-Krankengeld der Sozialen Entschädigung und "Zwischen"-Krankengeld der Soldatenentschädigung (Abs. 1 und 2)

Rz. 16 Nach § 71 Abs. 1 wird nicht nur das zulasten der gesetzlichen Renten-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung bzw. das zulasten der Sozialen Entschädigung und der Soldatenentschädigung gezahlte Übergangsgeld, sondern auch das zulasten der Unfallversicherung zu zahlende Verletztengeld (bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zulasten des Unfallversicherungsträger...mehr

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Sauer, SGB IX § 71 Weiterza... / 2.5.5 Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Kranken- und Rentenversicherung (für die Zeit nach dem 31.8.2011)

Rz. 43 Die Rechtsprechung des BSG hat die grundlegenden Voraussetzungen für die Weiterzahlung des Übergangsgeldes bei der stufenweisen Wiedereingliederung festgelegt. In der Praxis erfordert die Umsetzung der Abgrenzungskriterien einen hohen personellen Aufwand, weil in jedem Einzelfall u. a. konkret geprüft werden muss, ab wann nur noch ein arbeitsplatzspezifischer und nicht...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Vorsorgeaufwand (Vor... / 3.7 Arbeitslosenversicherung → eZeile 43, Zeile 44

Die im Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung enthaltenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (Nr. 27 der LSt-Bescheinigung) gehören in eZeile 43. Haben Sie eine freiwillige (private) Arbeitslosenversicherung abgeschlossen, tragen Sie die Beiträge in Zeile 44 ein.mehr

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Anlage Vorsorgeaufwand (Vor... / 3.1 Überblick

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden in Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für eine Grundvorsorge (Basisabsicherung) und andere sonstige Vorsorgeaufwendungen unterteilt.mehr

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Anlage Vorsorgeaufwand (Vor... / 3.12 Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen → Zeile 49

Für sämtliche sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Basiskranken-, Pflegepflicht- und andere Versicherungen) gibt es insgesamt einen Höchstbetrag von 2.800 EUR oder 1.900 EUR je Person. Haben Sie Ihre Krankenversicherungsbeiträge insgesamt selbst bezahlt und keine steuerfreien Zuschüsse erhalten (z. B. steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur Sozialversicherung oder Zuschuss der gesetz...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Vorsorgeaufwand (Vor... / 2 Altersvorsorgeaufwendungen → eZeilen 4 bis Zeile 10

Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert sind, tragen in eZeile 4 den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (ersichtlich aus Nr. 23a/b der LSt-Bescheinigung) ggf. getrennt für die Ehegatten ein. In eZeile 9 gehört der Arbeitgeberanteil bzw. dessen Zuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 22a/b der LSt-Bescheinigung). Haben...mehr

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Ein-Euro-Job / 10 Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen

Während des "Ein-Euro-Jobs" besteht der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung weiter, da der Bezug des Bürgergeldes für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II andauert. Ebenso stellt der Bezug des Bürgergeldes für Erwerbsfähige nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Der Ein-Euro-Job ist selbs...mehr

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Arbeitgeberhaftung für Lohn... / 8 Einreichung des Beitragsnachweises als Leistungsnachweis für die Vollstreckung

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis 2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln. In dem Beitragsnachweis hat der Arbeitgeber den zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach Beitragsgruppen aufgegliedert anzugeben. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle. Im Beit...mehr

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Kurzarbeitergeld (Sozialver... / 3 Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung besteht das Versicherungspflichtverhältnis auch ohne Beitragszahlung fort, wenn es sich um Kurzarbeit im Sinne des SGB III handelt.[1] Damit entstehen für einen eventuellen folgenden Anspruch auf Arbeitslosengeld keine Nachteile beim Erfüllen der Anwartschaftszeit oder bei der Bemessung der Leistung. Dies gilt auch bei vollständigem Arbeitsaus...mehr

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Entgeltersatzleistung / 1.1.3 Anwartschaft

Der Arbeitslose erfüllt die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld, wenn er innerhalb der letzten 30 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (sog. Rahmenfrist)[1] mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (§§ 24–28 SGB III) gestanden hat.[2] Die Rahmenfrist beginnt unmittelbar vor dem Zeitpunkt, an dem alle übrigen Vorauss...mehr

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Jansen, SGG § 183 Kostenfre... / 2.2.1 Kostenprivilegierte Personen

Rz. 7 In § 183 ist der Personenkreis bestimmt, der nach Auffassung des Gesetzgebers typisierend eines besonderen sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes bedarf. Die Zugehörigkeit zum kostenprivilegierten Personenkreis ist nicht von den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eines Beteiligten im konkreten Einzelfall abhängig, sondern der Gese...mehr

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Aushilfskräfte / 2 Sozialversicherungsrechtliche Bewertung

Sozialversicherungsrechtlich sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Kurzfristige Beschäftigungen sind zusätzlich rentenversicherungsfrei. Auch hier gilt jedoch, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Bei Saisonbeschäftigungen von ausländischen Arbeitnehme...mehr

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Versicherungspflicht (Krank... / 6 Bezieher von Vorruhestandsgeld

Bezieher von Vorruhestandsgeld[1] werden den entgeltlich Beschäftigten gleichgestellt. Die Krankenversicherungspflicht hängt davon ab, ob sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes krankenversicherungspflichtig waren. Des Weiteren muss das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 % des Bruttoarbeitsentgelts i. S. d. § 3 Abs. 2 VRG gezahlt werden. Bruttoarbeitsentge...mehr

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Zweiter Bildungsweg / 3 Sozialversicherung

Auszubildende des Zweiten Bildungsweges sind wie Praktikanten in der Krankenversicherung[1] und in der Pflegeversicherung [2] versicherungspflichtig, wenn sie sich im förderungsfähigen Teil ihrer Ausbildung befinden. Die Förderungswürdigkeit des Ausbildungsabschnitts ist durch eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung nachzuweisen. Für den Eintritt der Versicherungspflicht i...mehr