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Versicherungspflicht (Arbeitslosenversicherung)

Michael Schulz
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Zusammenfassung

 
Begriff

In der Arbeitslosenversicherung besteht ausschließlich Versicherungspflicht, wenn die im SGB III genannten Voraussetzungen hierfür vorliegen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ist für Beschäftigte in § 25 SGB III und für sonstige Versicherungspflichtige in § 26 SGB III definiert. § 28a SGB III regelt die Voraussetzungen für ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag.

1 Versicherungspflichtiger Personenkreis

1.1 Beschäftigte

Zu den Beschäftigten rechnen u. a. Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.[1]

Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall i. S. d. Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder während eines weiterbildungsbedingten Entgeltausfalls i. S. d. Vorschriften über das Qualifizierungsgeld fort.[2]

Die Versicherungspflicht Beschäftigter besteht ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind auch dann als Arbeitnehmer versicherungspflichtig, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten.[3]

Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne dieser Regelung gleich:

  • Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden,
  • Teilnehmende dualer Studiengänge,
  • Teilnehmende an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Zu den beschäftigten Arbeitnehmern gehören auch die Heimarbeiter und Seeleute.[4]

Auch Wehrdienstleistende gelten als Beschäftigte, wenn ihnen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes ...

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