Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Versicherungspflicht (Arbeitslosenversicherung)

Michael Schulz
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

In der Arbeitslosenversicherung besteht ausschließlich Versicherungspflicht, wenn die im SGB III genannten Voraussetzungen hierfür vorliegen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ist für Beschäftigte in § 25 SGB III und für sonstige Versicherungspflichtige in § 26 SGB III definiert. § 28a SGB III regelt die Voraussetzungen für ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag.

1 Versicherungspflichtiger Personenkreis

1.1 Beschäftigte

Zu den Beschäftigten rechnen u. a. Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.[1]

Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall i. S. d. Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder während eines weiterbildungsbedingten Entgeltausfalls i. S. d. Vorschriften über das Qualifizierungsgeld fort.[2]

Die Versicherungspflicht Beschäftigter besteht ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind auch dann als Arbeitnehmer versicherungspflichtig, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten.[3]

Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne dieser Regelung gleich:

  • Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtungen ausgebildet werden,
  • Teilnehmende dualer Studiengänge,
  • Teilnehmende an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Zu den beschäftigten Arbeitnehmern gehören auch die Heimarbeiter und Seeleute.[4]

Auch Wehrdienstleistende gelten als Beschäftigte, wenn ihnen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiter zu gewähren ist. Ihr Beschäftigungsverhältnis gilt durch den Wehrdienst als nicht unterbrochen. Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind nicht nach § 25 Abs. 1 SGB III, sondern unter den Voraussetzungen des § 26 SGB III versicherungspflichtig.[5]

 
Hinweis

Keine Arbeitslosenversicherungspflicht für Vorruhestandsgeldempfänger

Bezieher von Vorruhestandsgeld sind nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.

[1] § 7 Abs. 2 SGB IV.
[2] § 24 Abs. 3 SGB III.
[3] § 25 Abs. 1 SGB III.
[4] §§ 2 Abs. 3, 10 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
[5] § 25 Abs. 2 SGB III.

1.2 Sonstige Versicherungspflichtige

Zu den sonstigen Versicherungspflichtigen gehören

 
Jugendliche und Menschen mit Behinderungen

Hierzu zählen:

  • Jugendliche mit Behinderungen[1], die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, insbesondere in Berufsbildungswerken und Berufsförderungswerken, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll. Auf die Zahlung von Arbeitsentgelt kommt es nicht an. Versicherungspflicht kommt u. U. auch für nicht jugendliche mit Behinderungen in Betracht, die in Behindertenwerkstätten beschäftigt sind.[2]
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Das gilt insbesondere für Jugendliche in Erziehungsheimen.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten Sofern diese während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind.
Spender von Organen oder Geweben sowie Spender von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
  • Sofern die Spender Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Krankheitskosten beziehen.
  • Voraussetzung ist ferner die Erfüllung der Vorpflichtversicherung.[3]
Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld Von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn. Voraussetzung ist ferner die Erfüllung der Vorpflichtversicherung.[4]
Pflegepersonen

Es muss sich um einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 i. S. d. SGB XI handeln, der Leistungen aus dem SGB XI oder SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht.[5]

Die Pflege erfolgt

  • nicht erwerbsmäßig,
  • wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche und
  • in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen.

Voraussetzung ist ferner, dass die Pflegepersonen unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten.[6]

Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.
Gefangene

Sofern diese Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung[7] erhalten o...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 1.6 Einnahmen aus Kapitalvermögen/Vermietung/Verpachtung
    1.192
  • Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 2 Hinzutritt einer weiteren Krankheit
    1.052
  • Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner) / 2 Privat versicherte Rentner
    873
  • Sperrzeit (Rechtsfolgen) / 2.3 Krankenversicherung
    640
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    639
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 1.8 Ehegatteneinkommen/Einkommen des Lebenspartners
    568
  • Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 3 Blockfristen
    507
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    394
  • Kurzarbeitergeld (Anspruch) / 3.1.6 Mindesterfordernisse
    345
  • Freiwillige Krankenversicherung (Sozialhilfeempfänger)
    343
  • Entgeltpunkte (Beitragszahlung bei Abfindungen)
    310
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 2 Bemessungszeitraum
    290
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    276
  • Erstattungsansprüche gegenüber Arbeitgebern
    246
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 8 Vorliegen eines wichtigen Grundes
    241
  • Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL) / § 16 Anschlussrehabilitation
    227
  • Krankengeld (Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe/auf Rente/auf Prognoseentscheidung bis 31.12.2022)
    219
  • Krankengeld (Anspruch) / 1.3 Freiwillig versicherte Arbeitnehmer
    215
  • Arbeitslosmeldung / 2.4 Unterbrechung der Arbeitslosigkeit
    195
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Versicherungspflicht (Arbei... / 1.2 Sonstige Versicherungspflichtige
Versicherungspflicht (Arbei... / 1.2 Sonstige Versicherungspflichtige

Zu den sonstigen Versicherungspflichtigen gehören  Jugendliche und Menschen mit Behinderungen Hierzu zählen: Jugendliche mit Behinderungen[1], die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren