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Sauer, SGB III § 24 Versicherungspflichtverhältnis

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 3 wurde zum 1.1.1998 neu gefasst durch das Rentenreformgesetz 1997 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) und zum 1.4.2006 geändert durch das Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926).

Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.4.2024 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung trifft Bestimmungen zum Versicherungspflichtverhältnis als Oberbegriff für alle Lebenssachverhalte, die eine Versicherung in der Arbeitslosenversicherung nach dem Recht der Arbeitsförderung auslösen. Damit geht die Ablösung des Begriffs der Beitragspflicht durch Versicherungspflicht einher. Als Folge werden wie auch in den anderen Bereichen der Sozialversicherung die Bestimmungen des SGB IV zum Recht der Arbeitsförderung kompatibler. Das Versicherungspflichtverhältnis regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Versicherungsträger Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 1 SGB IV) und dem einzelnen Versicherten im Rahmen der Arbeitslosenversicherung. Durch Versicherungspflichtverhältnisse wird eine enge Anbindung an das Versicherungsprinzip ausgelöst, insbesondere kommt es nicht auf die Entrichtung von Beiträgen an. Allerdings löst ein Versicherungspflichtverhältnis Beitragspflicht aus; insofern können nur noch versicherungspflichtige Zeiten einen Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld im Versicherungsfall begründen. Dagegen wird grundsätzlich auf gleichgestellte Zeiten und Ersatztatbestände verzichtet, die Versicherungspflichtverhältnisse nur fingieren (vgl. aber § 427a). Auch damit wird das Versicherungsprinzip gestärkt. Stattdessen schreibt der Gesetzgeber die Versicherungspflicht der gewünschten Lebenssachverhalte fest und regelt als Folge den Beitrag im Detail und dazu, wer ...

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SGB III - Arbeitsförderung / § 24 Versicherungspflichtverhältnis
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  (1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.  (2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das ...

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