Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Wehrdienst

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Der Wehrdienst dient der Erfüllung der Wehrpflicht. Das dadurch begründete Rechtsverhältnis unterliegt nicht dem Arbeitsrecht, sondern dem besonderen Dienstrecht des Wehr- und Soldatenrechts samt seinen Nebengesetzen. Mit Wirkung ab 1.7.2011 ist die Wehrpflicht ausgesetzt. Der in der Wehrpflicht liegende Grundrechtseingriff war angesichts der geänderten sicherheits- und verteidigungspolitischen Lage der Bundesrepublik nicht mehr zu rechtfertigen. Die Wehrpflicht bleibt jedoch im Grundgesetz verankert; sie kann mit einfacher Mehrheit vom Bundestag wieder eingeführt werden. An die Stelle der Wehrpflicht tritt der freiwillige, maximal 23-monatige Wehrdienst, der sich aus einem 6-monatigen Wehrdienst als Grundwehrdienst und einem bis zu 17 Monaten andauernden zusätzlichen Wehrdienst zusammensetzt. Durch den freiwilligen Wehrdienst wird kein Arbeitsverhältnis begründet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zentrale gesetzliche Vorschrift für den Wehrdienst ist das Wehrpflichtgesetz bzw. das Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 und 2011 (WehrRÄndG 2010 und 2011) sowie das Soldatengesetz; die Störungen, die sich aus der Erfüllung der Wehrpflicht aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus ergeben, regelt das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG), es ist ein Nebengesetz zum Wehrdienstrecht. Für den freiwilligen Wehrdienst gilt das Unterhaltssicherungsgesetz (USG).

Lohnsteuer: Ab 2020 ist der Wehrsold der freiwilligen Wehrdienstleistenden steuerpflichtig.

Sozialversicherung: Die Rechtsgrundlagen für den Erhalt der Versicherungspflicht bzw. der Mitgliedschaft in der Sozialversicherung regeln § 193 SGB V für die Krankenversicherung, § 49 SGB XI für die Pflegeversicherung, § 3 SGB VI für die Rentenversicherung und § 26 SGB III für die Arbeitslosenversicherung. Die beitragsrechtlichen Regelungen finden sich in § 244 SGB V (Krankenversicherung), § 57 SGB XI (Pflegeversicherung), § 166 SGB VI (Rentenversicherung) und § 345 SGB III (Arbeitslosenversicherung).

 
Praxis-Beispiele
  • Beschäftigungsunterbrechung: Freiwilliger Wehrdienst
  • Beschäftigungsunterbrechung: Freiwilliger Wehrdienst und unbezahlter Urlaub

Arbeitsrecht

1 Grundsätze

Der Wehrdienst kann in verschiedenen Formen abgeleistet werden.[1] Möglich ist der Wehrdienst als

  • Grundwehrdienst,
  • Wehrübung,
  • besondere Auslandsverwendung,
  • freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst,
  • Hilfeleistung im Innern oder im Ausland,
  • unbefristeter Wehrdienst im Spannungsfall.

Seit 1.7.2011 erfolgt die Ableistung des Wehrdienstes freiwillig gemäß § 4 Abs. 3 Sätze 1, 2 WPflG in Form des freiwilligen Grundwehrdienstes von 6 Monaten Dauer[2], als zusätzlicher freiwilliger Wehrdienst[3] oder als Hilfeleistung im In- und im Ausland.[4] In keinem dieser Fälle wird ein Arbeitsverhältnis begründet. Die (freiwillig) Wehrdienstleistenden stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Wehrdienstverhältnis) mit dem Staat.[5]

[1] § 4 WPflG.
[2] § 5 WPflG.
[3] § 6b WPflG.
[4] §§ 6c und 6d WPflG.
[5] S. § 1 Abs. 1 SG.

2 Bedeutung des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG)

Das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) regelt den Schutz vor Benachteiligungen und den Bestand der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung antreten. § 16 ArbPlSchG erweitert den Arbeitsplatzschutz über die Dauer des Grundwehrdienstes hinaus auf besondere Arten des Wehrdienstes.[1] Das ArbPlSchG erfasst aber gemäß § 16 Abs. 7 ArbPlSchG auch die freiwillig Wehrdienstleistenden.[2]

Das ArbPlSchG gilt für alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte und die zur Berufsausbildung Beschäftigten)[3] im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, die der deutschen Wehrgesetzgebung unterliegen.[4]Ausländische Arbeitnehmer, die in ihrem Heimatstaat zur Erfüllung ihrer dort bestehenden Wehrpflicht herangezogen werden, genießen auch teilweise den Schutz des ArbPlSchG. Voraussetzung ist hierfür, dass deren Staat die europäische Sozialcharta unterzeichnet hat.[5] Deutschen Staatsbürgern gleichgestellt und daher den vollständigen Schutz des ArbPlSchG genießend, sind Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten, die in ihren Heimatländern zum Militärdienst herangezogen werden.[6] Gleiches gilt für Staatsangehörige, deren Staaten mit Deutschland oder der EU ein Abkommen abgeschlossen haben, das ein Diskriminierungsverbot von Arbeitnehmern aufgrund der Staatsangehörigkeit vorsieht. Für sie gilt ebenfalls das ArbPlSchG vollumfänglich.[7]

 
Hinweis

Rechtslage bei wehrpflichtigen ukrainischen und russischen Arbeitnehmern

Ukrainische, aber auch russische Staatsangehörige, die aufgrund des Ukraine-Kriegs (Stand Juli 2024) zum Wehrdienst in ihrem Heimatland verpflichtet sind, genießen den Bestandsschutz des deutschen Arbeitsplatzschutzgesetzes. Dieser gilt gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 ArbPlSchG für ausländische Arbeitnehmer, deren Staaten Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta sind; dies ist bei der Ukraine und Russland der Fall. Die entsprechende Anwendung ergibt sich zudem aus den (arbeitsrechtlichen) Diskriminierungsverboten der beiden Partnerschafts- und Koo...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Rechtssicherheit: Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Bild: Haufe Shop

Dieser Crashkurs stellt das Arbeitsrecht speziell für Führungskräfte übersichtlich und leicht verständlich dar – vom Start in den Job über Personalgespräche und Umgang mit dem Betriebsrat bis hin zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.


Wehrdienst / 2 Bedeutung des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG)
Wehrdienst / 2 Bedeutung des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG)

Das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) regelt den Schutz vor Benachteiligungen und den Bestand der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung antreten. § 16 ArbPlSchG erweitert den Arbeitsplatzschutz über die Dauer ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren