Überblick

Eine Beschäftigung gilt grundsätzlich als fortbestehend, solange sie ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert. Das gilt grundsätzlich auch bei einer rückwirkenden Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente. Allerdings müssen hier weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger ist für die Krankenversicherung in § 192 SGB V geregelt. In der Pflegeversicherung gilt § 49 Abs. 2 SGB XI entsprechend. § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV bestimmt den Fortbestand der Versicherungspflicht für alle Versicherungszweige jeweils i. V. m. den einzelnen Rechtsgrundlagen in der Krankenversicherung § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, Pflegeversicherung § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. Satz 1 SGB XI, Rentenversicherung § 1 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz SGB VI und der Arbeitslosenversicherung § 25 Abs. 1 SGB III.

Das Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 14./15.11.2012 enthält in TOP 1 Ausführungen zum Fortbestand einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei rückwirkender Rentenzubilligung. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zusätzlich zu dieser Thematik am 12.3.2013 eine gemeinsame Verlautbarung veröffentlicht (BE v. 13.3.2013: TOP 1).

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