Die Fälligkeitsregelung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gilt grundsätzlich nicht für die Zahlung der Beiträge von freiwillig Versicherten.[1] Hierfür sind die Satzungsbestimmungen der jeweiligen Krankenkasse maßgebend.[2] Die Krankenkasse kann jedoch die Fälligkeit für diese Beiträge entsprechend dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag bestimmen. Das ist ein Vorteil beim Firmenzahlerverfahren, bei dem der Arbeitgeber für die freiwillig versicherten Arbeitnehmer die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Krankenkasse abführt. Denn dann sind die Beiträge für die pflichtversicherten und die freiwillig versicherten Arbeitnehmer zeitgleich fällig.

 
Praxis-Tipp

Klärung mit der Einzugsstelle ist sinnvoll

Wenn Arbeitgeber das Firmenzahlerverfahren für freiwillig versicherte Arbeitnehmer nutzen wollen, ist eine Klärung der Fälligkeit mit der Krankenkasse sinnvoll. Ggf. gibt die Krankenkasse auch ohne gesonderte Satzungsregelung grünes Licht für eine übereinstimmende Fälligkeit der freiwilligen Beiträge im Firmenzahlerverfahren mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag. So werden Irritationen im Zusammenhang mit möglichen Gebühren und Säumniszuschlägen vermieden.

Für den gleichen Arbeitnehmer ergeben sich unterschiedliche Fälligkeitstermine, wenn die Krankenkasse für die freiwilligen Beiträge keine Fälligkeitsregelung vorsieht, die derjenigen für die Pflichtbeiträge entspricht. Für die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gilt die Satzungsregelung, für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die gesetzliche Fälligkeit zu berücksichtigen.

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