Bei dem Beitrag für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt handelt es sich grundsätzlich um einen Beitrag des Zuordnungsmonats. Die geschilderten Vergleichsberechnungen dienen lediglich "hilfsweise" der Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils. Dementsprechend sind auch Beiträge aus der Einmalzahlung zu den Versicherungszweigen zu zahlen, zu denen im Zuordnungsmonat Versicherungspflicht besteht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Versicherungszweige im Zuordnungsmonat sind maßgebend

Ein Arbeitnehmer erreicht im Juni 2024 die Regelaltersgrenze und bezieht seit dem 1.7.2024 Vollrente wegen Alters. Er übt die Beschäftigung über den Rentenbeginn[2] hinaus weiter aus, im November 2024 wird ein Weihnachtsgeld gezahlt.

Ergebnis: Zur Kranken- und Pflegeversicherung sind aus der Einmalzahlung volle Beiträge zu zahlen.

Der Arbeitnehmer ist im November beitragsfrei in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber hat aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze des Arbeitnehmers lediglich den Arbeitgeberanteil zu entrichten.[3] Dieser wirkt nicht rentensteigernd. Der Arbeitnehmer kann jedoch durch eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. In diesem Fall sind sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, die dann insgesamt rentensteigernd wirken. In der Arbeitslosenversicherung ist ebenfalls lediglich der Arbeitgeberanteil zu entrichten.[4]

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