Überblick

Die Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligendienst (sowohl im freiwilligen sozialen als auch im freiwilligen ökologischen Dienst) leisten ihre Hilfstätigkeiten im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, weil sich die Helfer weisungsgebunden in die Einsatzstellen eingliedern. Das ihnen gewährte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung ist steuerfrei. Sachbezüge (Verpflegung, Unterkunft) sind aber weiterhin als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu versteuern. Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligendienst gelten nicht als Auszubildende. Insoweit ist bei volljährigen Teilnehmern der ungekürzte Sachbezugswert anzusetzen.

Neben den grundsätzlichen Regelungen des Jugendfreiwilligendienstgesetzes befasst sich dieser Beitrag mit den versicherungs- und beitragsrechtlichen Besonderheiten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Lohnsteuerrechtlich sind die allgemeinen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten anzuwenden und zu beachten. Die Pflichten des Arbeitgebers regeln § 38 EStG sowie die dazugehörenden R 38.138.5 LStR und H 38.1–38.5 LStH. Was zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehört, regeln § 19 Abs. 1 EStG, R 19.3-19.7 LStR sowie die zugehörigen H 19.3-19.7 LStH. Für die Lohnsteuererhebung sind die Steuerbefreiungen des § 3 Nr. 5 Buchst. f EStG zu beachten.

Sozialversicherung: Jugendfreiwilligendienstleistende sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (KV), § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (RV), § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III (AV) und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI (PV). In der Regel ist das maximal nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG bemessene Taschengeld beitragspflichtig. In der Arbeitslosenversicherung kann nach § 344 Abs. 2 SGB III abweichend die Bezugsgröße beitragspflichtig sein.

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