Zusammenfassung

 
Überblick

Die Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligendienst (sowohl im freiwilligen sozialen als auch im freiwilligen ökologischen Dienst) leisten ihre Hilfstätigkeiten im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, weil sich die Helfer weisungsgebunden in die Einsatzstellen eingliedern. Das ihnen gewährte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung ist steuerfrei. Sachbezüge (Verpflegung, Unterkunft) sind aber weiterhin als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu versteuern. Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligendienst gelten nicht als Auszubildende. Insoweit ist bei volljährigen Teilnehmern der ungekürzte Sachbezugswert anzusetzen.

Neben den grundsätzlichen Regelungen des Jugendfreiwilligendienstgesetzes befasst sich dieser Beitrag mit den versicherungs- und beitragsrechtlichen Besonderheiten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Lohnsteuerrechtlich sind die allgemeinen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten anzuwenden und zu beachten. Die Pflichten des Arbeitgebers regeln § 38 EStG sowie die dazugehörenden R 38.138.5 LStR und H 38.1–38.5 LStH. Was zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehört, regeln § 19 Abs. 1 EStG, R 19.3-19.7 LStR sowie die zugehörigen H 19.3-19.7 LStH. Für die Lohnsteuererhebung sind die Steuerbefreiungen des § 3 Nr. 5 Buchst. f EStG zu beachten.

Sozialversicherung: Jugendfreiwilligendienstleistende sind sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (KV), § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI (RV), § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III (AV) und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI (PV). In der Regel ist das maximal nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG bemessene Taschengeld beitragspflichtig. In der Arbeitslosenversicherung kann nach § 344 Abs. 2 SGB III abweichend die Bezugsgröße beitragspflichtig sein.

Lohnsteuer

1 Steuerliche Behandlung

1.1 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Für die während des Freiwilligendienstes (früher: "Freiwilliges Soziales Jahr" bzw. "Freiwilliges Ökologisches Jahr", aber auch der "Internationale Jugendfreiwilligendienst") gezahlten Vergütungen gelten keine lohnsteuerlichen Besonderheiten. Folglich sind für die steuerliche Einordnung der Freiwilligentätigkeiten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze anzuwenden. Gemäß den Regelungen des § 1 Abs. 2 LStDV sowie den ergänzenden Abgrenzungskriterien des H 19.0 LStH (Arbeitnehmer) liegt regelmäßig ein steuerliches Dienstverhältnis vor, aus dem Einnahmen bzw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt werden. Diese Einnahmen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind grundsätzlich steuerpflichtig. Zu beachten ist jedoch, dass das gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung steuerfrei ist.[1]

1.2 Pflichten des Arbeitgebers

Für den inländischen Auftrag- bzw. Arbeitgeber des Freiwilligen ergeben sich die üblichen Arbeitgeberpflichten. Er ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Dazu muss er den Freiwilligen bei Beginn des Jugendfreiwilligendienstes im ELStAM-Verfahren als Arbeitnehmer anmelden, seine ELStAM abrufen und anwenden, ein Lohnkonto führen, die Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben bzw. an das Finanzamt übermitteln, die (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung(en) übermitteln und nach Beendigung des Jugendfreiwilligendienstes den Freiwilligen im ELStAM-Verfahren abmelden.

Regelmäßig dürften die Freiwilligen die Eingangsbeträge der jeweiligen Lohnsteuerklassen nicht überschreiten, sodass letztlich keine Steuerbelastung entsteht.

1.3 Kindergeld

Für die Zeit eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstes bzw. eines Freiwilligendienstes nach der einschlägigen EU-Verordnung haben die Eltern regelmäßig bis zum 25. Geburtstag des Kindes Anspruch auf Kindergeld und kindbedingte Freibeträge.[1]

1.4 Keine Berufsausbildung

Beim Jugendfreiwilligendienst handelt es sich nicht um eine Ausbildung. Den Eltern steht daher kein Freibetrag[1] für den Sonderbedarf auswärts untergebrachter Kinder zu.[2]

Sozialversicherung

1 Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Jugendfreiwilligendienstleistende im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr sind – soweit sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden – als Arbeitnehmer versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Regelungen der geringfügig entlohnten Beschäftigung werden nicht angewendet. Wird kein Arbeitsentgelt (keine Sachbezüge und kein Taschengeld) gezahlt, tritt keine Sozialversicherungspflicht ein.

2 Beitragsberechnung

2.1 Bemessungsgrundlage

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während eines freiwilligen ökologischen bzw. freiwilligen sozialen Jahres werden nach der Höhe des Taschengeldes und dem Wert der Sachbezüge bzw. der dafür geleisteten Geldersatzleistung bemessen. Die Höhe des Taschengeldes ist angemessen, wenn es 6 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024: monatlich 453 EUR/West; 2023: monatlich 438 EUR/West) nicht übersteigt.

2.1.1 Sachbezugswert

Die Teilnehmer des freiwilligen ökologischen bzw. freiwilligen sozialen Jahres gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als Auszubildende. Deshalb werden bei Volljähr...

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