Kann ein angespartes Wertguthaben nicht wie geplant (vereinbarungsgemäß) für die Freistellung von der Arbeit verwendet werden, liegt ein Störfall vor. In Störfällen wird das besondere Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge angewendet.[1] Dabei wird nachträglich das Wertguthaben der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, das ohne die Wertguthabenvereinbarung beitragspflichtig gewesen wäre.[2] Um zu vermeiden, dass die Beiträge nach einem Störfall für den betroffenen Zeitraum aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der jeweils maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden, gilt: Der Arbeitgeber hat vom Beginn der ersten Wertguthabenbildung an die SV-Luft (Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und des im Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts) festzustellen. Im Störfall ist das angesparte Wertguthaben höchstens bis zur SV-Luft beitragspflichtig.

Eintritt eines Störfalls bei Aufbau von "negativem" Wertguthaben

Wenn die Entgeltaufstockung in der Familienpflegezeit aus einem "negativen" Wertguthaben geleistet wird, sind daraus bereits Beiträge entrichtet worden. Für den Fall, dass durch eine vorzeitige Beendigung der Beschäftigung das Wertguthaben in der Nachpflegephase durch den Arbeitnehmer nicht mehr ausgeglichen werden kann, ist das für Störfälle vorgesehene besondere Verfahren nicht anzuwenden. Durch den Arbeitgeber ist beim Aufbau eines "negativen" Wertguthabens deshalb auch keine SV-Luft festzustellen. Dennoch kann sich ein Störfall im Zusammenhang mit einem bestehenden negativen Wertguthaben beitragsrechtlich auswirken. Vermindert sich nämlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers während der Pflegephase aufgrund der Rückforderung der geleisteten Entgeltaufstockung nach § 2 FPfZG, kommt eine Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Betracht.[3]

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