In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht[1], wenn ordentlich Studierende einer Fachschule oder einer Hochschule ein nicht vorgeschriebenes Praktikum ableisten.

Praktika sind auch dann rentenversicherungspflichtig, wenn diese lediglich im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ausgeübt werden. Es fallen volle Pflichtbeiträge an. Der Arbeitgeber trägt einen Beitragsanteil i. H. v. 15 %, den Restbeitrag bringt der beschäftigte Student auf.[2] Allerdings hat der Praktikant die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.[3] In diesem Fall hat der Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zu zahlen.[4] Wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR) beträgt, sind die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte zu tragen. Bei einem Arbeitsentgelt im Rahmen des Übergangsbereichs, sind die entsprechenden beitragsrechtlichen Regelungen im Übergangsbereich[5] zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum im Rahmen eines Minijobs

Eine immatrikulierte Studentin leistet in der Zeit vom 3.5. bis 20.7. im Betrieb Allfinanz AG ein nicht in der Prüfungsordnung vorgeschriebenes "Zwischenpraktikum". Sie erhält ein monatliches Entgelt von 300 EUR. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden.

Ergebnis: Da die Studentin immatrikuliert ist und die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt, ist sie ihrem Erscheinungsbild nach weiterhin als Studentin anzusehen. Das Praktikum wird demnach versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ausgeübt. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht; der Arbeitgeber zahlt 15 % von 300 EUR, die Studentin den verbleibenden Beitrag (derzeit 3,6 % von 300 EUR). Wenn sich die Studentin von der RV-Pflicht befreien lässt, sind vom Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

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