Bei rentenversicherungspflichtig beschäftigten Minijobbern erfolgte keine hälftige Beitragslastverteilung. Der Arbeitgeber hatte grundsätzlich einen Betrag i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts als Beitrag zu tragen; den Restbeitrag, also 3,6 %, hatte der geringfügig Beschäftigte aufzubringen.

Ließ sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien, entfiel der Beitrag des Arbeitnehmers.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge

Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.7.2022 beschäftigt und erzielt ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 500 EUR. Das Beschäftigungsverhältnis unterliegt der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht genutzt.

Ergebnis

Die Beitragsbemessungsgrundlage war das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt i. H. v. 500 EUR.

Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge:

Gesamtbeitrag zur RV: 500 EUR x 9,3 % x 2 = 93 EUR

Arbeitgeberbeitrag: 500 EUR x 15 % = 75 EUR

Arbeitnehmerbeitrag: 93 EUR – 75 EUR = 18 EUR

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