Von dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt waren zunächst die vollen Beiträge je Versicherungszweig zu berechnen. Hierzu wurde die Bemessungsgrundlage mit dem halben Beitragssatz des jeweiligen Sozialversicherungszweigs (z. B. KV: 14,6 % : 2 = 7,3 %) multipliziert und anschließend verdoppelt.

Im nächsten Schritt wurde der Arbeitgeber-Beitragsanteil auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts ermittelt. Der Arbeitnehmer-Beitragsanteil ergab sich durch folgende Rechnung:

 
  Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf Basis der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme  
- Arbeitgeberbeitrag auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts  
= Arbeitnehmerbeitrag  

Die Berechnung war für jeden einzelnen Sozialversicherungszweig getrennt durchzuführen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge

Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.7.2022 beschäftigt und erzielt ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 510 EUR. Das Beschäftigungsverhältnis unterliegt der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitnehmer ist Mitglied einer Krankenkasse; es gilt der allgemeine Beitragssatz i. H. v. 14,6 %.

Die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hat der Arbeitnehmer nicht genutzt.

Ergebnis

Die Beitragsbemessungsgrundlage für den Arbeitnehmer errechnete sich im Jahr 2023 nach der vereinfachten Formel wie folgt:

1,136747 x 510 EUR – 177,7908114 = 401,97 EUR

Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge:

Gesamtbeitrag zur KV: 401,97 EUR x 7,3 % x 2 = 58,68 EUR

Arbeitgeberbeitrag: 510 EUR x 7,3 % = 37,23 EUR

Arbeitnehmerbeitrag: 58,68 EUR – 37,23 EUR = 21,45 EUR

Für den von der Krankenkasse des Arbeitnehmers erhobenen kassenindividuellen Zusatzbeitrag galten für die Berechnung die oben erwähnten Regelungen. Die Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung berechneten sich auf die gleiche Weise.

Hinsichtlich der Pflegeversicherung galten Besonderheiten: Für kinderlose Mitglieder galt ggf. zusätzlich ein Beitrag i. H. v. 0,6 %[1]. Mitglieder mit Kindern erhielten seit dem 1.7.2023 einen Abschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Dies galt vom 2. bis zum 5. Kind und bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.[2] Die Beitragsberechnung fand auch hier vom reduzierten Arbeitsentgelt statt.

Berechnungsformel bei Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

In den Monaten, in denen das tatsächliche Arbeitsentgelt 450,01 EUR gelegentlich unterschritten hat, war für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt mit dem Faktor "FÜ" (2023: 0,7417; 2022: 0,7509) zu multiplizieren:

Beitragspflichtige Einnahme = tatsächliches Arbeitsentgelt x FÜ

[1] Bis 30.6.2023: 0,35 %.
[2]

S. Beitragsberechnung.

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