Jugendfreiwilligendienstleistende im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr sind – soweit sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden – als Arbeitnehmer versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Regelungen der geringfügig entlohnten Beschäftigung werden nicht angewendet. Wird kein Arbeitsentgelt (keine Sachbezüge und kein Taschengeld) gezahlt, tritt keine Sozialversicherungspflicht ein.

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