Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden für die Zeit des Dienstes nach der Höhe des Taschengeldes und dem Wert der Sachbezüge bzw. der dafür geleisteten Geldersatzleistung bemessen. Die Höhe des Taschengeldes wird in einer Vereinbarung zwischen der Einsatzstelle und dem Dienstleistenden geregelt. Es beträgt höchstens 6 % der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung. Im Jahr 2024 beläuft sich der Höchstbetrag auf 453 EUR/mtl. (2023: 438 EUR/mtl.). Diese Berechnungsgrundlage gilt grundsätzlich auch für die Arbeitslosenversicherung.

3.1 Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

Für Bundesfreiwilligendienstleistende wird der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung nicht in Höhe eines eventuellen kassenindividuellen, sondern in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Dieser wurde für 2024 auf 1,7 % festgesetzt.

3.2 Arbeitslosenversicherung

Für die Arbeitslosenversicherung gelten besondere beitragsrechtliche Regelungen, wenn sich der Bundesfreiwilligendienst unmittelbar an eine versicherungspflichtige Beschäftigung anschließt. In diesem Fall werden die Beiträge von der Bezugsgröße berechnet (2024: 3.535 EUR/West und 3.465 EUR/Ost mtl.; 2023: 3.395 EUR/West, 3.290 EUR/Ost). Beträgt der Zeitraum zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Beginn des Bundesfreiwilligendienstes nicht mehr als ein Monat, gilt dies ebenfalls als unmittelbarer Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung.

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