Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung während eines freiwilligen ökologischen bzw. freiwilligen sozialen Jahres werden nach der Höhe des Taschengeldes und dem Wert der Sachbezüge bzw. der dafür geleisteten Geldersatzleistung bemessen. Die Höhe des Taschengeldes ist angemessen, wenn es 6 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2024: monatlich 453 EUR/West; 2023: monatlich 438 EUR/West) nicht übersteigt.

2.1.1 Sachbezugswert

Die Teilnehmer des freiwilligen ökologischen bzw. freiwilligen sozialen Jahres gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als Auszubildende. Deshalb werden bei Volljährigkeit die Beiträge vom ungekürzten Sachbezugswert berechnet. Der gekürzte Sachbezugswert für Unterkunft[1] kann nur für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres angesetzt werden; ansonsten gilt der Sachbezugswert für Erwachsene.[2]

 
Hinweis

Maßgeblicher Sachbezugswert im Ausland

Die deutschen Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn das freiwillige ökologische Jahr im Ausland ausgeübt wird und dort der Lebensstandard wesentlich geringer als in Deutschland ist. In diesen Fällen ist § 10 SGB IV zu berücksichtigen. Denn als Beschäftigungsort gilt der Sitz des Trägers des freiwilligen ökologischen bzw. freiwilligen sozialen Jahres.

2.1.2 Arbeitslosenversicherung

Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Beiträge zur Arbeitsförderung jedoch nur, wenn das freiwillige ökologische bzw. freiwillige soziale Jahr nicht im Anschluss an eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Wird im unmittelbaren Anschluss an eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Jugendfreiwilligendienst ausgeübt, gilt als Arbeitsentgelt ein Entgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (2024: 3.535 EUR/West bzw. 3.465 EUR/Ost; 2023: 3.395 EUR/West bzw. 3.290 EUR/Ost).

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