Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Änderungsvorschriften / 3.6.2 Anpassungsfehler und Auswertungsversäumnisse

Solange die in einem Grundlagenbescheid gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt im Folgebescheid nicht berücksichtigt sind, ist die dem Grundlagenbescheid zugedachte Aufgabe nicht erfüllt. Anders ausgedrückt: § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verlangt die Änderung eines Steuerbescheids (Folgebescheids) immer dann, solange sich dessen Besteuerungsgrundlagen n...mehr

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Vorbehalt der Nachprüfung b... / 2 Wirkung

Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann der Bescheid jederzeit – also auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit – uneingeschränkt aufgehoben oder – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, auch mehrmals[1] – geändert werden. Allerdings sind die Bindung an eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung und die Grundsätze des Vertrauensschutzes[2] zu beachten.[3] Praxis-Beispie...mehr

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Änderungsvorschriften / 1 Änderung allgemeiner Verwaltungsakte

Die AO spricht bei der Änderung allgemeiner Verwaltungsakte von "Rücknahme" und "Widerruf".[1] Bei den Steuerbescheiden spricht sie von "Aufhebung" und "Änderung".[2] Ob entweder eine Rücknahme oder ein Widerruf eines Verwaltungsakts in Betracht kommt, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig oder ob er rechtmäßig ist. Rechtswidrige Verwaltungsakte können gem. § 130...mehr

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Fristen und Termine / 1.3.2 Das Ende einer Frist

Das Ende einer Frist hängt von deren Dauer ab, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessen sein kann. Eine nach Tagen bestimmte Frist endet nach § 108 Abs. 1 AO bzw. § 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. Solche Fälle sind allenfalls bei behördlichen Fristen denkbar und dürften auch kaum Bedeutung haben. Beträgt eine Frist einen Monat (oder mehrere...mehr

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Außenprüfung: Neuerungen im... / 3 Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

Die wohl tiefgreifendste und "innovativste" Änderung zur Modernisierung der Außenprüfung ist die Einführung eines sog. "qualifizierten Mitwirkungsverlangens". Wird dieses nicht erfüllt, zieht es ein sog. "Mitwirkungsverzögerungsgeld" nach sich. Voraussetzungen Zunächst soll hier näher beleuchtet werden, was der Gesetzgeber unter einem qualifizierten Mitwirkungsverlangen verste...mehr

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Gesamtschuldverhältnis / 2.5 Änderung des Aufteilungsbescheids

Die Änderung eines Aufteilungsbescheids richtet sich, von der Berichtigungsnorm des § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit abgesehen, ausschließlich nach der Vorschrift des § 280 AO . Diese ist gegenüber den Änderungsnormen der §§ 130ff., §§ 172ff. AO "lex spezialis". Ein Aufteilungsbescheid kann demnach nur geändert werden, wenn die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.1 Ablaufhemmung wegen offenbarer Unrichtigkeiten

Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO unterlaufen, endet die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 2 Satz 1 AO insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt nach § 171 Abs. 2 Satz 2 AO in den Fällen des § 173a AO.[1] Praxis-Beispiel Ablaufhemmung bei offenbarer Unrichtigkeit Die Fests...mehr

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Außenprüfung: Neuerungen im... / Zusammenfassung

Überblick Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 202/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts[1] (sog. "DAC 7-Umsetzungsgesetz") wurden in der Abgabenordnung diverse Änderungen vorgenommen, die der Modernisierung d...mehr

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Gesamtschuldverhältnis / 2.2 Antragserfordernis

Grundvoraussetzung für eine Aufteilung der Gesamtschuld ist ein entsprechender Antrag eines der beiden Ehegatten. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass das Finanzamt im Rahmen seines Auswahlermessens die Vollstreckung beschränken und auf die Belange des einzelnen Ehegatten Rücksicht nehmen kann. Auch der Ehegatte, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.6.1 Absolute Anpassungsverpflichtung

Die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO begründet eine "absolute Anpassungsverpflichtung". Für eine selbstständige steuerrechtliche Würdigung der im Grundlagenbescheid bindend festgestellten Besteuerungsgrundlagen durch das für den Erlass des Folgebescheids zuständige Finanzamt ist demnach kein Raum, und zwar unabhängig davon, ob der Grundlagenbescheid rechtmäßig ode...mehr

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Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden

Für die Änderung von Steuerbescheiden gelten besondere Vorschriften.[1] Sie sind entsprechend auch für die Bescheide zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und zur Feststellung von Steuermessbeträgen [2] anzuwenden.[3] Die folgenden Ausführungen zu den Steuerbescheiden betreffen daher auch diese Bescheide. Auch Steuerbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nach...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.3.1 Abgrenzungsfragen

Steuerbescheide sind gem. § 173 Abs. 1 AO aufzuheben oder zu ändern, soweit (rechtserhebliche) Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen (Nr. 1), es sei denn, dass das Finanzamt die ihm obliegende Ermittlungspflicht verletzt hat; zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen an deren nachträglichem Bekanntwerden ...mehr

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Erlass von Ansprüchen aus d... / 2.4 Rücknahme und Widerruf

Der Bescheid, der einen Billigkeitserlass ausspricht, ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Ist er rechtswidrig, insbesondere weil die Voraussetzungen für den Billigkeitserlass nicht vorliegen, kann er zurückgenommen werden.[1] Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige den Erlass mit unrichtigen Angaben zu seiner Erlassbedürftigkeit erwirkt hat. Da die Rücknah...mehr

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Erlass von Ansprüchen aus d... / Zusammenfassung

Überblick Erlass bedeutet den Verzicht des Steuergläubigers auf "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis" i. S. d. § 37 AO. Grundsätzlich sind die Finanzbehörden verpflichtet, durch Bescheid festgesetzte Steuern oder andere auf Zahlung gerichtete Ansprüche zu erheben (Erhebungsverfahren) oder beizutreiben (Vollstreckungsverfahren). Im Einzelfall kann dies jedoch aus bestimmt...mehr

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Steuerbescheid / 3.1 Adressaten

Die Person, an die der Steuerbescheid inhaltlich gerichtet ist, wird als Inhaltsadressat bezeichnet.[1] Bei Steuerbescheiden ist dies der Steuerschuldner (bzw. Erstattungsgläubiger). An ihn hat die Bekanntgabe i. d. R. auch als Bekanntgabeadressat zu erfolgen. Ist er selbst nicht handlungsfähig i. S. d. § 79 AO, z. B. ein Minderjähriger, kann der Bescheid ihm nicht direkt, s...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.4 Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

Schreib- und Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten des Steuerpflichtigen waren bislang nur dann nach § 129 AO korrigierbar, wenn die Finanzbehörde den Fehler erkennen konnte und sich diesen somit zu Eigen machte. War Letzteres – wegen Fehlens ergänzender Unterlagen oder Berechnungen, vor allem bei elektronischer Erklärungsabgabe – nicht der Fall, blieb dem Ste...mehr

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Steuerbescheid / 3 Bekanntgabe

Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit eines Steuerverwaltungsakts und damit auch eines Steuerbescheids ist gem. § 124 Abs. 1 AO, dass er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe hat insbesondere zur Folge, dass der Steuerbescheid vom Finanzamt grundsätzlich einseitig nicht mehr geändert oder aufgehoben werden ...mehr

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Gesamtschuldverhältnis / 2.1 Allgemeines

Zweck der Gesamtschuldaufteilung nach den Vorschriften der §§ 268ff. AO [1] ist es, den einzelnen zusammenveranlagten Ehegatten im Fall der Vollstreckung nicht schlechter zu stellen als einen Einzelschuldner. Jeder Ehegatte kann beantragen, dass die Vollstreckung wegen der geschuldeten Einkommensteuer jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269–27...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 2.2 Unterbrechung der Verjährung

Der Lauf der Verjährungsfrist kann gem. § 231 AO durch mehrere Handlungen der Finanzbehörde unterbrochen werden. Dabei tritt nach Abs. 4 als sog. Teilverjährung die Unterbrechung jeweils nur bezüglich des Teils des Anspruchs ein, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Unterbrechungshandlungen sind insbesondere schriftliche Geltendmachung (Zahlungsaufforderung) durch...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.3.5 Änderungssperre aufgrund Außenprüfung

Soweit Bescheide aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, können sie nach § 173 Abs. 2 AO grundsätzlich weder zugunsten noch zulasten des Steuerpflichtigen aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel geändert werden. Diese Vorschrift dient dem Rechtsfrieden. Aufgrund einer Außenprüfung (nicht Steuerfahndung[1]) ergangene Bescheide – auch erstmalige – haben eine erhöhte Best...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.1 Festsetzungsfristen

Die Festsetzungsfrist beträgt gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO normalerweise für die Besitz- und Verkehrssteuern, also auch für die Einkommensteuer, 4 Jahre. Diese Frist verlängert sich gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf 10 Jahre bei einer Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 AO und auf 5 Jahre bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung i. S. d. § 378 AO. Weder eine strafbefreiende Sel...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.5 Ablaufhemmung bei vorläufiger Steuerfestsetzung

Bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung wegen ungewisser Tatsachen i. S. d. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO endet die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 8 Satz 1 AO nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Finanzbehörde von der Beseitigung der Ungewissheit Kenntnis erhalten hat. Bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO wegen ungewisser Vorschriften i. V. m...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.4 Ablaufhemmung durch Steuerfahndung

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit einer Steuerfahndung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 208 Abs. 1 AO begonnen, läuft die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 5 Satz 1 AO insoweit nicht ab, bevor die aufgrund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Das Gleiche gilt nach Satz 2, wenn dem Steue...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.5.3 Unterlassene Berücksichtigung eines Sachverhalts

Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid – zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen – nicht berücksichtigt worden in der für den Steuerpflichtigen erkennbaren Annahme, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen ist, und stellt sich diese Annahme später als unrichtig heraus, kann gem. § 174 Abs. 3 AO der fehlerhafte Steuerbescheid insowei...mehr

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Vorläufige Steuerfestsetzung / 2 Umfang

In der Regel bezieht sich die Ungewissheit von Tatsachen oder die Frage der Verfassungsmäßigkeit nur auf einen Teil der für die Besteuerung maßgeblichen Voraussetzungen. In diesen Fällen kann und muss das Finanzamt die Vorläufigkeit auf diesen Teil beschränken. Praxis-Beispiel Vorläufigkeit nur teilweise Das Finanzamt hält geltend gemachte umfangreiche Aufwendungen für doppelt...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 2.1 Beginn und Ende der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 228 Satz 2 AO 5 Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 AO 10 Jahre.[1] Sie beginnt gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch erstmals fällig [2] geworden ist.[3] Bei den Fälligkeitssteuern (insb. Umsatz- und Lohnsteuer), die unabhängig von einer Festsetzung fällig werden, gibt es eine Anlaufhemmun...mehr

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Vorbehalt der Nachprüfung b... / 3 Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

Der Vorbehalt der Nachprüfung kann nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen jederzeit aufgehoben werden.[1] Gegen die Ablehnung des Antrags ist der Einspruch möglich. Die Aufhebung bedarf, wie schon die Beifügung des Vorbehalts, i. d. R. keiner Begründung.[2] Nach Aufhebung des Vorbehalts ist eine Änderung des Bescheids nur noch nach ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 31 ... / 2 Steuererklärungen

Rz. 11 Durch die Generalverweisung in § 31 Abs. 1 KStG wird auf die Vorschriften des ESt-Rechts über Steuererklärungen Bezug genommen, insbesondere § 25 Abs. 1 EStG, §§ 56, 60 EStDV. Eine KSt-Erklärungspflicht besteht für alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen KSt-Subjekte, wenn und soweit die KSt-Pflicht nicht durch Steuerabzug abgegolten ist.[1] Es gilt insowei...mehr

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Gesamtschuldverhältnis / 2.4 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids

Über einen Aufteilungsantrag ist gem. § 279 Abs. 1 AO nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid (Aufteilungsbescheid) gegenüber den Beteiligten, also den zusammenveranlagten Ehegatten, zu entscheiden. Er ist also beiden Ehegatten nach § 122 AO bekannt zu geben. Sind die Voraussetzungen für eine Aufteilung erfüllt, besteht ein Rechtsans...mehr

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Fristen und Termine / Zusammenfassung

Begriff Sowohl im Besteuerungs- als auch im finanzgerichtlichen Verfahren sind zahlreiche Fristen zu beachten. Die AO unterscheidet in § 108 AO zwischen Fristen und Terminen, ohne sie zu definieren. Fristen sind abgegrenzte, bestimmbare Zeiträume, vor deren Ablauf eine Handlung oder ein Ereignis wirksam werden muss, um fristgerecht zu sein. Termine sind bestimmte Zeitpunkte, ...mehr

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Gesamtschuldverhältnis / 1 Bedeutung und Wirkung

Die Gesamtschuld besteht – ebenso wie im bürgerlichen Recht[1] – darin, dass jeder Gesamtschuldner nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AO die ganze Leistung schuldet. Dem Finanzamt steht es dabei frei, die Leistung ganz oder auch nur zu einem Teil von dem einen oder anderen oder allen Schuldnern zu verlangen. Es hat nur darauf zu achten, dass die Leistung insgesamt nur einmal erfüllt wi...mehr

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Änderungsvorschriften / 1.2.2 Widerruf begünstigender Verwaltungsakte

Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf nur widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 131 Abs. 2 AO erfüllt ist: Der Widerruf ist im Gesetz oder im Verwaltungsakt vorbehalten, z. B. im Stundungsbescheid, Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung.[1] Der Verwaltungsakt, z. B. Stundungsbescheid, enthält eine Auflage, die der Steuerpflichtige nicht (in...mehr

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Änderungsvorschriften / 2.2 Offenbare Unrichtigkeiten

Das mechanische Versehen muss "offenbar" sein, d. h., es muss für einen objektiven Dritten durchschaubar, erkennbar, eindeutig oder augenfällig sein. Dabei muss der Fehler nicht aus dem Steuerbescheid selbst erkennbar sein. Ein typischer Fall ist z. B. gegeben, wenn eine vom Sachbearbeiter vorgesehene oder durch interne Dienstanweisungen angeordnete Nebenbestimmung versehent...mehr

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Außenprüfung: Neuerungen im... / 12 Änderungen im Bereich "Verrechnungspreisdokumentation"

Wie bisher auch ist eine sog. Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen, wenn ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen zu einer nahestehenden Person i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG unterhält.[1] In der Verrechnungspreisdokumentation müssen weiterhin die Darstellung der Geschäftsvorfälle mit der nahestehenden Person (sog. Sachverhaltsdokumentation) und die Grundlagen für die Erm...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung

Stellt der Steuerpflichtige fest, dass ein Steuerbescheid fehlerhaft ist, wird er i. d. R. Einspruch [1] einlegen. Er kann aber die Änderung des Bescheids auch anstelle des Einspruchs durch einen Antrag auf "schlichte" Änderung des Bescheids gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO erreichen. Voraussetzung ist allerdings, dass er diesen Antrag vor Ablauf der 1-monatigen Ei...mehr

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Erstattungsanspruch nach § ... / 1.3 Besonderheiten bei Einzelveranlagung

Die von der Rechtsprechung entwickelten und im Folgenden dargestellten Besonderheiten bei der getrennten Veranlagung sind entsprechend auf die Einzelveranlagung [1] übertragbar.[2] Die Aufteilungsregeln der Zusammenveranlagung[3] gelten grundsätzlich auch im Fall der Einzelveranlagung. Sie führten dabei in der Praxis einst oft dazu, dass sich für den einen Ehegatten eine Nachz...mehr

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Steuerbescheid / Zusammenfassung

Begriff Die Entstehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis berechtigt die Finanzbehörde bzw. den Steuerpflichtigen nicht unmittelbar zu deren Durchsetzung. Eine Verwirklichung setzt vielmehr grundsätzlich die vorherige Festsetzung der Ansprüche voraus. Dies erfolgt mittels Steuerbescheid, der mit Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen Wirksamkeit erlangt. Dazu hat da...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.2 Änderung aufgrund unlauterer Mittel

Steuerbescheide können gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2c AO geändert werden, soweit sie durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden sind. Bei einer arglistigen Täuschung, die nur den Sachverhalt und nicht die rechtliche Würdigung betreffen kann[1], ist i. d. R. auch eine Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 AO möglich. Daher spielt di...mehr

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Vorläufige Steuerfestsetzung / 3 Begründung der Vorläufigkeit

Neben dem Umfang ist auch der Grund für die Vorläufigkeit im Bescheid anzugeben.[1] Die Begründung soll dem Steuerpflichtigen die Überprüfung ermöglichen, ob der Ausspruch über die Vorläufigkeit zu Recht erfolgt ist. Das Finanzamt muss die ­Umstände darlegen, die der abschließenden Steuerfestsetzung entgegenstehen. Fehlt die Begründung im Vorläufigkeitsbescheid oder ist sie ...mehr

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Vorbehalt der Nachprüfung b... / 4 Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung

Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft.[1] Einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf es hier nicht. Es gilt nur die allgemeine 4-jährige Festsetzungsfrist. Die verlängerten Fristen in den Fällen der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung haben keinen Einfluss auf den Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung. In den Fällen eines...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.5.1 Überblick

Die Änderungsvorschrift des § 174 AO will das komplizierte Problem sich widerstreitender Steuerfestsetzungen für bestimmte Fälle lösen, in denen aus einem Sachverhalt steuerliche Schlussfolgerungen gezogen wurden, die zueinander im Widerspruch stehen. Mit den Regelungen in Abs. 1 bis 3 soll sichergestellt werden, dass ein bestimmter steuerlich relevanter Sachverhalt, der nur ...mehr

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Vorläufige Steuerfestsetzung / Zusammenfassung

Überblick Die Vorläufigkeit bietet zwar wie der Vorbehalt der Nachprüfung die Möglichkeit, die Steuerfestsetzung über die Einspruchsfrist hinaus nicht bestandskräftig werden zu lassen. Allerdings gilt dies nicht hinsichtlich der gesamten Steuerfestsetzung, sondern nur hinsichtlich eines vom Finanzamt genau zu bestimmenden Teils, über den das Finanzamt im Zeitpunkt der Steuer...mehr

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Außenprüfung: Neuerungen im... / 10 Anpassungen bzgl. der Beweiskraft der Buchführung

Die Regelungen zur Beweiskraft der Buchführung wurden an die mittlerweile vorherrschende elektronische Führung der steuerlichen Aufzeichnungen angepasst.[1] Darüber hinaus wurde zusätzlich geregelt, dass eine Buchführung und Aufzeichnungen, die den formellen Vorgaben der AO [2] entsprechen, dann nicht der Besteuerung zugrunde zu legen ist/sind, soweit die elektronischen Daten ...mehr

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Vorläufige Steuerfestsetzung / 1.1 Ungewisse Tatsachen

Ein Bescheid kann gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig ergehen, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind. Die Ungewissheit bezieht sich aber nur auf die Tatsachengrundlage eines Steuertatbestands; eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts rechtfertigt die Anordnung der Vorläufi...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.7.2 Definition des rückwirkenden Ereignisses

Was unter einem rückwirkenden Ereignis zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Es genügt nicht, dass das spätere Ereignis (= alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge; dazu gehören nicht nur solche mit ausschließlich rechtlichem Bezug, sondern auch tatsächliche Lebensvorgänge) den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt anders gestaltet. Die Änderung muss sich ...mehr

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Änderungsvorschriften / 2.4 Durchführung einer Berichtigung

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 129 AO besteht nach Satz 2 bei berechtigtem Interesse eines Beteiligten (damit soll ein Berichtigungszwang für unbedeutende Fehler, z. B. Rechtschreibfehler, ausgeschlossen werden) ein Rechtsanspruch auf die Berichtigung. Im Übrigen liegt sie im pflichtgemäßen Ermessen i. S. d. § 5 AO der Behörde, das zu begründen ist. Eine besondere B...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1 Festsetzungsverjährung

Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig. Entsprechend darf ein Steuerbescheid gem. § 169 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO auch nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden. Mit Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt gem. § 47 AO der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis. Für steuerliche Nebenleistungen gelten die Vorschriften über di...mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 1.1 Gesetzliche Frist

Die Frage der Wiedereinsetzung stellt sich überhaupt nur bei gesetzlichen Fristen, also bei Fristen, deren Dauer im Gesetz bestimmt ist. Und zwar muss eine Frist versäumt worden sein, innerhalb der eine Rechtshandlung (Antragstellung, Einspruch, Klage usw.) vorzunehmen gewesen wäre. Nach allgemein anerkannter und auch im Steuerverfahrensrecht geltender Definition sind Fristen...mehr

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Wiedereinsetzung in den vor... / 2.4 Steuerpflichtiger

In die Pflicht genommen ist als regelmäßiger Adressat fristgebundener Schriftstücke insoweit in erster Linie der Steuerpflichtige selbst. Ebenso wie danach z. B. das Verlegen oder Verlieren eines Schriftstücks grundsätzlich nicht entschuldbar ist[1], begründen ein Übersehen einer in den Briefkasten eingeworfenen Mitteilung der Post (Benachrichtigungsschein) und ihre versehent...mehr

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Außenprüfung: Neuerungen im... / 11 Katalog der Ordnungswidrigkeiten wird ausgeweitet

Der schon bestehende Katalog an Ordnungswidrigkeiten wird dahingehend erweitert, dass nun auch ein vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht wie auch gegen die Aufbewahrungsfrist des § 147 Abs. 1 AO eine Ordnungswidrigkeit darstellt.[1] Dies betrifft einmal die elementaren, für 10 Jahre aufzubewahrenden Unterlagen und Dokumente wie Jahresabschl...mehr