Die Änderungsvorschrift des § 174 AO will das komplizierte Problem sich widerstreitender Steuerfestsetzungen für bestimmte Fälle lösen, in denen aus einem Sachverhalt steuerliche Schlussfolgerungen gezogen wurden, die zueinander im Widerspruch stehen.

Mit den Regelungen in Abs. 1 bis 3 soll sichergestellt werden, dass ein bestimmter steuerlich relevanter Sachverhalt, der nur einmal bei einem Steuerpflichtigen, bei einer Steuerart oder in einem Veranlagungszeitraum, zu erfassen ist, mindestens einmal (Abs. 3), aber auch nicht mehr als einmal (Abs. 1 und 2) berücksichtigt wird. Danach erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Korrekturregelungen ausdrücklich auf Mehrfacherfassungen von Sachverhalten, die sich wechselseitig denkgesetzlich ausschließen, einerseits (positiver Widerstreit, Abs. 1 und 2) und auf die gänzliche Nichterfassung eines Sachverhalts andererseits (negativer Widerstreit, Abs. 3). Unter bestimmten – jeweils unterschiedlichen – Voraussetzungen hat die Korrektur zu erfolgen.

§ 174 Abs. 4 und 5 AO regelt die Folgen eines durch Rechtsbehelf oder Antrag des Steuerpflichtigen ausgelösten Widerstreits in Form der Korrektur in einem anderen – und zwar dem richtigen – Bescheid.

§ 174 AO steht selbstständig neben § 129, § 172, § 173, § 175 AO und schließt diese nicht aus.

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