Steuerbescheide können gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2c AO geändert werden, soweit sie durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden sind. Bei einer arglistigen Täuschung, die nur den Sachverhalt und nicht die rechtliche Würdigung betreffen kann[1], ist i. d. R. auch eine Änderung wegen neuer Tatsachen nach § 173 AO möglich. Daher spielt diese Vorschrift in der Praxis kaum eine Rolle. Praktische Relevanz kann sie in Fällen erhalten, in denen dem Finanzamt Kontrollmitteilungen vorliegen, der betreffende Sachverhalt vom Steuerpflichtigen aber pflichtwidrig verschwiegen wird.[2]

Des Weiteren greift § 172 Abs. 1 Nr. 2c AO in den Fällen, in denen der zuständige Sachbearbeiter bestochen/bedroht wurde und dieser daraufhin einen rechtswidrigen Steuerbescheid erlassen hat. Mangels neuer Tatsachen käme hier die Berichtigungsvorschrift des § 173 Abs. 1 AO nicht zum Zuge.

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