Schreib- und Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten des Steuerpflichtigen waren bislang nur dann nach § 129 AO korrigierbar, wenn die Finanzbehörde den Fehler erkennen konnte und sich diesen somit zu Eigen machte. War Letzteres – wegen Fehlens ergänzender Unterlagen oder Berechnungen, vor allem bei elektronischer Erklärungsabgabe – nicht der Fall, blieb dem Steuerpflichtigen nur der Ausweg über § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Auch wenn bei solchen Fehlern das grobe Verschulden in der Regel zu verneinen ist[1], ist es in der Praxis oft schwierig, das Finanzamt davon zu überzeugen.

§ 173a AO ermöglicht für nach dem 31.12.2016 erlassene Steuerbescheide eine Korrektur, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellen seiner Steuererklärung Schreib- oder ­Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche[2] Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Auf grobes Verschulden kommt es demnach nicht an, ebenso wenig auf die Erkennbarkeit des Fehlers für das Finanzamt. Schreib- oder Rechenfehler im Rahmen vorbereitender Maßnahmen zur Erstellung der Steuererklärung sind vom Wortlaut der Regelung nicht erfasst. Abzuwarten bleibt, wie die Rechtsprechung damit umgehen wird.[3]

Nach der Gesetzesbegründung[4] sind Schreibfehler insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechslungen oder Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen.[5] Rechenfehler sind insbesondere Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation, Division sowie bei der Prozentrechnung. Ein solcher Schreib- oder Rechenfehler muss durchschaubar, eindeutig oder augenfällig sein. Das ist dann der Fall, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Schreib- oder Rechenfehler erkennbar ist und kein Anhaltspunkt dafür erkennbar ist, dass eine unrichtige Tatsachenwürdigung, ein Rechtsirrtum oder ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt. Dafür trägt entsprechend der Rechtsprechung zu § 129 AO derjenige, der sich auf die Änderungsmöglichkeit des § 173a AO beruft, die Feststellungslast.

Die Neuregelung gilt zwar auch für Korrekturen zulasten des Steuerpflichtigen, ist aber eindeutig auf die umgekehrte Situation zugeschnitten.

Zweifelhaft ist, ob damit für die Steuerpflichtigen eine Erleichterung eingetreten ist. Aufgrund der eindeutigen Beschränkung des Gesetzeswortlauts auf Schreib- oder Rechenfehler und der fehlenden Aufnahme der "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" können andere – für das Finanzamt nicht erkennbare – Versehen des Steuerpflichtigen, vor allem vergessene Eintragungen, nicht nach § 173a AO korrigiert werden.[6], [7] Auch Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das Finanzamt, z. B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software, sind von der Vorschrift nicht erfasst[8], ebensowenig die fehlerhafte Auswahl von ins Programm "Mein Elster" zu exportierenden Daten.[9]

Nach der Begründung im Gesetzgebungsverfahren wurde die Neuregelung deshalb auf Rechen- und Schreibfehler begrenzt, weil nur derartige Fehler im Regelfall leicht nachprüfbar seien. Auch nach bisheriger Rechtslage sei eine Korrektur von Eingabe- oder Übertragungsfehlern sowie einer unbeabsichtigten oder unbemerkten Nichtberücksichtigung feststehender oder mitgeteilter Tatsachen in der Steuererklärung grundsätzlich gem. § 173 AO[10] möglich.[11]

Mit der Einführung des § 173a AO[12] wurde zugleich ein eigener Ablaufhemmungstatbestand hinsichtlich der Festsetzungsfrist geschaffen.[13]

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