Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 228 Satz 2 AO 5 Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 AO 10 Jahre.[1] Sie beginnt gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch erstmals fällig[2] geworden ist.[3] Bei den Fälligkeitssteuern (insb. Umsatz- und Lohnsteuer), die unabhängig von einer Festsetzung fällig werden, gibt es eine Anlaufhemmung: Hier beginnt die Verjährungsfrist gem. § 229 Abs. 1 Satz 2 AO nicht vor Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in welchem die Steueranmeldung oder die Festsetzung (bzw. Aufhebung, Änderung oder Berichtigung) der Steuer wirksam geworden ist.
Die 5- bzw. 10-Jahresfrist endet stets mit Ablauf eines Kalenderjahres, auch in den Fällen der Unterbrechung der Verjährung.
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