Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 228 Satz 2 AO 5 Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 AO 10 Jahre.[1] Sie beginnt gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch erstmals fällig[2] geworden ist.[3] Bei den Fälligkeitssteuern (insb. Umsatz- und Lohnsteuer), die unabhängig von einer Festsetzung fällig werden, gibt es eine Anlaufhemmung: Hier beginnt die Verjährungsfrist gem. § 229 Abs. 1 Satz 2 AO nicht vor Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in welchem die Steueranmeldung oder die Festsetzung (bzw. Aufhebung, Änderung oder Berichtigung) der Steuer wirksam geworden ist.

Die 5- bzw. 10-Jahresfrist endet stets mit Ablauf eines Kalenderjahres, auch in den Fällen der Unterbrechung der Verjährung.

[1] Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz v. 23.6.2017, BStBl 2017 I S. 865, gültig für alle am 24.6.2017 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen, § 14 Abs. 5 EGAO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge