In die Pflicht genommen ist als regelmäßiger Adressat fristgebundener Schriftstücke insoweit in erster Linie der Steuerpflichtige selbst.

Ebenso wie danach z. B. das Verlegen oder Verlieren eines Schriftstücks grundsätzlich nicht entschuldbar ist[1], begründen ein Übersehen einer in den Briefkasten eingeworfenen Mitteilung der Post (Benachrichtigungsschein) und ihre versehentliche Vernichtung nach der Rechtsprechung des BFH keine schuldlose Unkenntnis von der Zustellung des Schriftstücks.[2]

Aber auch das Finanzamt kann einen zugunsten des Steuerpflichtigen gesetzlich geregelten Fall der Wiedereinsetzung regelrecht provozieren: Fehlt nämlich einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung[3] oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts[4] unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anhörung des Verwaltungsakts versäumt worden, gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet.[5] Das Fehlen der Begründung bzw. Anhörung muss kausal dafür gewesen sein, dass der Bescheid nicht angefochten worden ist. Diese Voraussetzung ist jedoch z. B. ohne Weiteres als erfüllt anzusehen, wenn der Antragsteller vorträgt, er habe die Abweichung von der Steuererklärung wegen fehlender Erläuterung im Bescheid nicht erkannt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge