Begriff

Die Entstehung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis berechtigt die Finanzbehörde bzw. den Steuerpflichtigen nicht unmittelbar zu deren Durchsetzung. Eine Verwirklichung setzt vielmehr grundsätzlich die vorherige Festsetzung der Ansprüche voraus. Dies erfolgt mittels Steuerbescheid, der mit Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen Wirksamkeit erlangt. Dazu hat das Finanzamt zunächst die tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes zu ermitteln, der allerdings durch die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen begrenzt wird. Zentrale Bedeutung kommt hierbei der Steuererklärung zu.

Dieser Beitrag behandelt die bei der Abgabe der Steuererklärung zu beachtenden Regelungen. Daneben widmet er sich den zur Wirksamkeit eines Steuerbescheids erforderlichen Regelungen hinsichtlich Form und Inhalt sowie dessen Bekanntgabe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Verfahren zur Abgabe der Steuererklärung richtet sich nach den §§ 149 ff. AO i. V. m. den Einzelsteuergesetzen, z. B. §§ 25, 46 EStG i. V. m. § 56 EStDV.

Die zentralen Vorschriften für die Festsetzung der Steuern durch Steuerbescheid finden sich in §§ 155 ff. AO. Dessen Bekanntgabe ist in §§ 122 ff. AO geregelt. Sehr hilfreich für die Anwendungspraxis sind die umfassenden Verwaltungsanweisungen und Erläuterungen im AEAO zu § 122 AO.

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