Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO unterlaufen, endet die Festsetzungsfrist gem. § 171 Abs. 2 Satz 1 AO insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt nach § 171 Abs. 2 Satz 2 AO in den Fällen des § 173a AO.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ablaufhemmung bei offenbarer Unrichtigkeit

Die Festsetzungsfrist wäre Ende des Jahres 00 abgelaufen. Im November 00 (Bekanntgabe am 13.11.) ist ein – erstmaliger oder geänderter – Einkommensteuerbescheid ergangen, in welchem im Januar 01 ein Fehler i. S. d. § 129 AO entdeckt wird. Der Fehler kann bis zum 13.11.01 berichtigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Ablaufhemmung unerheblich

Die Steuererklärung für 00 wurde im Mai 02 abgegeben, die Steuer wurde mit Bescheid vom 15.9.02 festgesetzt. Im Januar 03 wird eine offenbare Unrichtigkeit entdeckt. Die Jahresfrist des § 171 Abs. 2 AO ist unerheblich, da die Festsetzungsfrist sowieso erst Ende 06 abläuft.

Für die Beurteilung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bleibt der Bescheid, bei dessen Erlass die offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist, auch dann alleiniger Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Jahresfrist, wenn sich das Versehen in mehreren nachfolgenden Änderungsbescheiden (durch Übernahme) wiederholt hat.[2]

 
Praxis-Beispiel

Ablaufhemmung bei nachfolgenden Änderungsbescheiden

Die Einkommensteuer für 00 wurde aufgrund der im Jahr 01 abgegebenen Einkommensteuererklärung mit Bescheid vom 15.9.01 festgesetzt. Die Festsetzungsfrist läuft somit Ende 05 ab. Am 13.11.05 erging ein Änderungsbescheid. Im Januar 06 wird ein Fehler i. S. d. § 129 AO entdeckt, der bereits im Erstbescheid vom 15.9.01 enthalten war und im Änderungsbescheid vom 13.11.05 übernommen wurde. Für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 2 AO kommt es auf den Erstbescheid an. Die Jahresfrist wirkte sich hier nicht aus, da die Festsetzungsfrist ohnedies bis Ende 05 bemessen war. Mit demselben Fehler im Änderungsbescheid vom 13.11.05 beginnt die Jahresfrist des § 171 Abs. 2 AO nicht nochmals zu laufen. Eine Berichtigung im Jahre 06 ist daher nicht mehr zulässig.

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