Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 129 AO besteht nach Satz 2 bei berechtigtem Interesse eines Beteiligten (damit soll ein Berichtigungszwang für unbedeutende Fehler, z. B. Rechtschreibfehler, ausgeschlossen werden) ein Rechtsanspruch auf die Berichtigung. Im Übrigen liegt sie im pflichtgemäßen Ermessen i. S. d. § 5 AO der Behörde, das zu begründen ist. Eine besondere Begründung der Ermessensausübung durch das FA ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich das Ermessen des FA in einer Weise verdichtet, die den Erlass des Berichtigungsbescheids geradezu erfordert.[1]

Die Berichtigung darf nur hinsichtlich der offenbaren Unrichtigkeit selbst erfolgen (= Punktberichtigung). Zwingende Folgeänderungen sind allerdings durchzuführen. Möglich ist auch die Verbindung mit einer nach anderen Korrekturvorschriften zulässigen Änderung.

Die Berichtigung ist jederzeit möglich, und zwar unabhängig vom Eintritt der Bestandskraft, nicht aber der Festsetzungsverjährung. Hierbei ist die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 2 AO zu beachten.[2] Auch nach Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens oder nach Erlass eines rechtskräftigen Urteils kann noch berichtigt werden. In Fällen der "Fehlerwiederholung" ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 2 AO der Bescheid, in dem der Fehler erstmals unterlaufen ist.[3]

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