Der schon bestehende Katalog an Ordnungswidrigkeiten wird dahingehend erweitert, dass nun auch ein vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht wie auch gegen die Aufbewahrungsfrist des § 147 Abs. 1 AO eine Ordnungswidrigkeit darstellt.[1] Dies betrifft einmal die elementaren, für 10 Jahre aufzubewahrenden Unterlagen und Dokumente wie Jahresabschlüsse, Buchungsbelege und Geschäftsbriefe. Andererseits sind hiervon auch sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, wie z. B. Speisekarten bei einer Gaststätte oder Regiezettel bei einem Handwerksbetrieb betroffen. Sofern der Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht nicht sogar zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung führt, kann er mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden.[2]

 
Praxis-Tipp

Aufbewahrungspflichten beachten

Zur Vermeidung von u. U. schwerwiegenden monetären Konsequenzen sollte daher in der Praxis noch stärker als bisher darauf geachtet werden, dass die geltenden Aufbewahrungsvorschriften befolgt werden. Dies betrifft insbesondere die sonstigen für die Besteuerung erheblichen Unterlagen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge