Zweck der Gesamtschuldaufteilung nach den Vorschriften der §§ 268ff. AO[1] ist es, den einzelnen zusammenveranlagten Ehegatten im Fall der Vollstreckung nicht schlechter zu stellen als einen Einzelschuldner. Jeder Ehegatte kann beantragen, dass die Vollstreckung wegen der geschuldeten Einkommensteuer jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269–278 AO bei einer Aufteilung der Steuern ergibt. Die Aufteilung lässt die Höhe der festgesetzten Steuer und die Gesamtschuld als solche unberührt.[2] Sie wird lediglich zum Zweck der Vollstreckung in "Teilschulden" aufgespalten.[3] Diesbezüglich kann in das gesamte Vermögen des jeweiligen "Teilschuldners" vollstreckt werden.
Zur rückständigen Steuer gehören gem. § 276 Abs. 4 AO auch die steuerlichen Nebenleistungen, also Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge. Ist die rückständige Einkommensteuer bereits erloschen, sind sie alleiniger Gegenstand der Aufteilung.[4]
Gegen den Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung kann ein Haftungsbescheid nach § 71 AO ergehen, wenn wegen Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 278 AO gegen diesen nicht als Steuerschuldner vollstreckt werden kann.[5]
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